Jagd - Diese unappetitliche Angelegenheit bezeichnen die Engländer sehr treffend mit "Blut-Sport". Das deutsche Jagdrecht ist ein jahrhundertealtes feudales Recht, das sich immer noch grosszügig über neumodisches Zeug wie Tierschutz- und Grundgesetz hinwegsetzt. Das heutige BJagdG entstand 1934 unter
Reichsjägermeister (kein Witz) Herrmann Göring. Der europäische Naturschutz wird diesem grün-braunen Spuk hoffentlich irgendwann ein Ende machen, aber noch ist er geltendes "Recht".
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Bundesjagdgesetz
BJagdG
Stand 2003-11-25
I. Abschnitt Das Jagdrecht
BJagdG § 1 Inhalt des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht ist die ausschliessliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet
wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd
auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege
verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und
landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes
sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer
Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss
so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemässen land-, forstund
fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden
werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher
Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und
Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschliessliche Befugnis,
krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild
sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem
Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
BJagdG § 2 Tierarten
(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:
1. Haarwild:
Wisent (Bison bonasus L.),
Elchwild (Alces alces L.),
Rotwild (Cervus elaphus L.),
Damwild (Dama dama L.),
Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),
Rehwild (Capreolus capreolus L.),
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),
Steinwild (Capra ibex L.),
Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),
Schwarzwild (Sus scrofa L.),
Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),
Schneehase (Lepus timidus L.),
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),
Murmeltier (Marmota marmota L.),
Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),
Luchs (Lynx lynx L.),
Fuchs (Vulpes vulpes L.),
Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),
Baummarder (Martes martes L.),
Iltis (Mustela putorius L.),
Hermelin (Mustela erminea L.),
Mauswiesel (Mustela nivalis L.),
Dachs (Meles meles L.),
Fischotter (Lutra lutra L.),
Seehund (Phoca vitulina L.);
2. Federwild:
Rebhuhn (Perdix perdix L.),
Fasan (Phasianus colchicus L.),
Wachtel (Coturnix coturnix L.),
Auerwild (Tetrao urogallus L.),
Birkwild (Lyrurus tetrix L.),
Rackelwild ( Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),
Haselwild (Tetrastes bonasia L.),
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),
Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),
Wildtauben (Columbidae),
Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),
Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),
Wildenten (Anatinae),
Säger (Gattung Mergus L.),
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),
Blässhuhn (Fulica atra L.),
Möwen (Laridae),
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),
Grosstrappe (Otis tarda L.),
Graureiher (Ardea cinerea L.),
Greife (Accipitridae),
Falken (Falconidae),
Kolkrabe (Corvus corax L.).
(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-,
Muffel- und Schwarzwild.
(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild ausser Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und
Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.
BJagdG § 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist
untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges
dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den
Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Massgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
II. Abschnitt Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
1. Allgemeines
BJagdG § 4 Jagdbezirke
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke
(§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).
BJagdG § 5 Gestaltung der Jagdbezirke
(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen
abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung
notwendig ist.
(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie
ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine
ordnungsmässige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen
nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur
Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.
BJagdG § 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht
die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen
nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
2. Eigenjagdbezirke
BJagdG § 7
(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder
fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und
derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen
Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgrösse allgemein
oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des
Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Grösse
festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar
beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche
Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, dass auch eine sonstige
zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von
Grundeigentümern oder Nutzniessern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15
Hektar beantragt wird.
(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäss
Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3
besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der
überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für
die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen
würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden
Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.
(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende
zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder
fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen
Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, dass
die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.
(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle
des Eigentümers tritt der Nutzniesser, wenn ihm die Nutzung des ganzen
Eigenjagdbezirkes zusteht.
3. Gemeinschaftliche Jagdbezirke
BJagdG § 8 Zusammensetzung
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem
Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im
Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.
(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen
den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf
Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke
kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgrösse von 250 Hektar hat.
(4) Die Länder können die Mindestgrössen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher
festsetzen.
(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der
Jagdgenossenschaft zu.
BJagdG § 9 Jagdgenossenschaft
(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk
gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die
Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und
aussergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu
wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die
Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und
vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundfläche.
BJagdG § 10 Jagdnutzung
(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann
die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger
ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen
lassen.
(3) Die Jagdgenossenschaft beschliesst über die Verwendung des Reinertrages der
Jagdnutzung. Beschliesst die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen
nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen,
so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung
seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat
nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll
des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.
4. Hegegemeinschaften
BJagdG § 10a Bildung von Hegegemeinschaften
(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum
Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss
bilden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, dass für mehrere
zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des
Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des §
1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten
gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist
eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts III. Abschnitt
BJagdG § 11 Jagdpacht
(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet
werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines
Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung,
der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von
Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.
(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der
verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche
Mindestgrösse, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgrösse von 250 Hektar
haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Grösse an den
Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer
besseren Reviergestaltung dient.
(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht,
darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die
dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der
Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als
1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Grössenordnung
verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche
von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm
das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter,
Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2
entsprechend mit der Massgabe, dass auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet
wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer
entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem
Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete,
insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar
festsetzen.
(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Die Pachtdauer soll
mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher
festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert
werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1.
April bis 31. März) zusammenfallen.
(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen
solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle
können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die
Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.
(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss den Vorschriften des Absatzes 1
Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des
Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche
Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht
entspricht.
(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer
entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist
von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die
Länder.
BJagdG § 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen
(1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den
Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die
Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass
durch eine vertragsmässige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt
werden.
(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis
zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des
Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.
(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit
Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der
Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann
entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist. Die
Bestimmungen für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines
Landpachtvertrages gelten sinngemäss; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter.
(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten
darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu
einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2
bezeichneten Frist beanstandet, so darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die
Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
BJagdG § 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen
worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines
abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen
Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die
Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäss erfüllt. Der Pächter hat dem
Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu
ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
BJagdG § 13a Rechtsstellung der Mitpächter
Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der
Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit
den übrigen bestehen; dies gilt nicht, soweit der Jagdpachtvertrag infolge des
Ausscheidens eines Pächters den Vorschriften des § 11 Abs. 3 nicht mehr entspricht
und dieser Mangel bis zum Beginn des nächstens Jagdjahres nicht behoben wird. Ist
einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens
eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem
Kündigungsgrund erfolgen.
BJagdG § 14 Wechsel des Grundeigentümers
(1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise veräussert, so finden die
Vorschriften der §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der Vorschrift des §
57 des Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch
ausgeschlossen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und dieser Teil
nicht allein schon die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.
(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräussert,
so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluss; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des
Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der
Jagdgenossenschaft, wenn das veräusserte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken
des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das gleiche gilt für den
Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.
IV. Abschnitt Jagdschein
BJagdG § 15 Allgemeines
(1) Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich
führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten
(§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen
Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken
(Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit
sich führen.
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde
als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als
Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben
werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im
Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem
schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schiessprüfung bestehen
soll; er muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der
Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Landund
Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen
(einschliesslich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des
erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen
Massnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des
Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im
Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen;
mangelhafte Leistungen in der Schiessprüfung sind durch Leistungen in anderen
Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung
insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig
machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen
haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der
Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1
gleich.
(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1
und 2 gemacht werden.
(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, dass der
Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine
Falknerprüfung bestanden hat; er muss darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der
Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd
nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf
Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für
Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und
während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der
Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte
Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
BJagdG § 16 Jugendjagdschein
(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn
Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des
Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich
beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.
(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
BJagdG § 17 Versagung des Jagdscheines
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre als sind;
2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die
erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der
Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung
(fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für
Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem
Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des
Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den
Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des
Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
sind;
3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben;
4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt
verstossen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie
1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäss umgehen und diese
Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3. Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen eines Verbrechens,
b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne
des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit
Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder
naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in
die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des
Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines
Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der
letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht
eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder
richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte
Vorschrift verstossen haben;
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die
zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung
des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr.
4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige
Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über
die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
BJagdG § 18 Einziehung des Jagdscheines
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung
des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat,
bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in
denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der
Entziehung gemäss § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den
Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung
der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die
Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
BJagdG § 18a Mitteilungspflichten
Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von
Überprüfungen nach § 17 sowie Massnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für
den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde
mitzuteilen.
V. Abschnitt Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und
Beunruhigen von Wild
BJagdG § 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist
1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als
Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schiessen;
2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schiessen, deren
Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber
von 6,5 mm zu schiessen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die
Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens
2.000 Joule haben;
c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als
zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schiessen;
d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schiessen, ausgenommen im Falle
der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die
Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze,
die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein
auszuüben;
4. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu
erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach
Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot
umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und
Rackelwild;
5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder
Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder
eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt
sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim
Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie
zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche
Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder
Erlegen von Federwild zu verwenden;
6. Belohnungen für den Abschuss oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu
geben oder zu empfangen;
7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde
anzulegen;
8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen,
feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie
Selbstschussgeräte zu verwenden;
10. in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen
zu erlegen;
11. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen
Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfasst nicht das Erlegen von Wild
aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen
Behörde;
12. die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13. die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14. die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15. Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16. die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben;
17. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu
sammeln;
18. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der
Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.
(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16
erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist,
ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L
103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel
9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Massgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können
unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten
Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt
wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die
Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
BJagdG § 19a Beunruhigen von Wild
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht
ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen,
Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für
bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
BJagdG § 20 Örtliche Verbote
(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die
öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen
gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in Nationalund
Wildparken wird durch die Länder geregelt.
BJagdG § 21 Abschussregelung
(1) Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt
bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt
werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu
beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener
Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren
Bestand bedroht erscheint.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild
dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der
zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder
festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes
bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer
oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In
gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten im
Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind
die Abschusspläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und
den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören.
Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschussplan für Schalenwild muss
erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des
Abschussplanes durch ein Abschussmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann;
sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes verlangen.
(3) Der Abschuss von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten
Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.
(4) Den Abschuss in den Staatsforsten regeln die Länder.
BJagdG § 22 Jagd- und Schonzeiten
(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das
Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten,
in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Ausserhalb der
Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die
Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete
oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der
Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden
Wildes, zur Vermeidung von übermässigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und
Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege
aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von
Satz 2 zulassen.
(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres
mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen
Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen
oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen
zulassen.
(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden
(Wild ohne Schonzeit).
(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die
für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht
bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und
Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht
unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen
Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das
Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den
in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Massgaben genehmigen. Das Ausnehmen
der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, dass Gelege in
Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der
Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von
Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Abs. 1
der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser
Richtlinie genannten Massgaben erlauben.
BJagdG § 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist
dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn,
dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
(2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem fremden Jagdbezirk
wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem
Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die
Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen,
insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter
Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus
die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.
VI. Abschnitt Jagdschutz
BJagdG § 23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes
insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen
sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen
Vorschriften.
BJagdG § 24 Wildseuchen
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erlässt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt
die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
BJagdG § 25 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen
Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist,
und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich
angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in
Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet
sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht
eingeräumten Befugnisse.
(3) (weggefallen)
VII. Abschnitt Wild- und Jagdschaden
1. Wildschadensverhütung
BJagdG § 26 Fernhalten des Wildes
Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines
Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den
Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei
das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das
Wild weder gefährden noch verletzen.
BJagdG § 27 Verhinderung übermässigen Wildschadens
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig
von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den
Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl,
insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die
zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte
Wild ist gegen angemessenes Schussgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.
BJagdG § 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen
des Schwarzwildes verhüten.
(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit
schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle zulässig.
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder
verboten werden.
(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung
abhängig machen.
2. Wildschadensersatz
BJagdG § 29 Schadensersatzpflicht
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem
gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild,
Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten
den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist
von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer
beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens
ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die
Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz
von dem Pächter nicht erlangen kann.
(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5
Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutzniesser des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im
Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz
des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der
Nutzniesser nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen
von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz
1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden
Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der
Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den
Schaden verschuldet hat.
(4) Die Länder können bestimmen, dass die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes
Wild ausgedehnt wird und dass der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch
Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen
ist (Wildschadensausgleichskasse).
BJagdG § 30 Wildschaden durch Wild aus Gehege
Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild
Wildschaden angerichtet, so ist ausschliesslich derjenige zum Ersatz verpflichtet, dem
als Jagdausübungsberechtigten, Eigentümer oder Nutzniesser die Aufsicht über das
Gehege obliegt.
BJagdG § 31 Umfang der Ersatzpflicht
(1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den
getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.
(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen
lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem
Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung
der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen
einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr
ausgeglichen werden kann.
BJagdG § 32 Schutzvorrichtungen
(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte
die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen
Massnahmen unwirksam macht.
(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen,
einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im
Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind,
oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht,
wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung
von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen
zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche
Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.
3. Jagdschaden
BJagdG § 33 Schadensersatzpflicht
(1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere besäte
Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd
auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind,
ist verboten; die Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die
reifenden Früchte durchgeführt werden kann.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder
Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden;
er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher
oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.
4. Gemeinsame Vorschriften
BJagdG § 34 Geltendmachung des Schadens
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den
Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten
hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das
beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre,
jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.
Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
BJagdG § 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen
Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer
Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine
vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder
eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu
erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.
VIII. Abschnitt Inverkehrbringen und Schutz von Wild
BJagdG § 36 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und
Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von
Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
1. die Anwendung von Ursprungszeichen bei der Verbringung von erlegtem
Schalenwild aus dem Erlegungsbezirk und der Verbringung von erlegtem
Schalenwild in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
2. den Besitz, den Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das
sonstige Verwenden, die Abgabe, das Feilhalten, die Zucht, den Transport,
das Veräussern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,
3. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen von Wild in
den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes,
4. die Verpflichtung zur Führung von Wildhandelsbüchern,
5. das Kennzeichnen von Wild.
(2) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
1. die behördliche Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs, Verkaufs und
Tausches sowie der gewerbsmässigen Verarbeitung von Wildbret und die
behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
2. das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes
und dessen Verbleib.
(3) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 Nr. 2 können sich auch
auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des
Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bedürfen, soweit sie Rechtsakte des Rates oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes oder
Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen zu beachten haben, des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken
bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie bei dem sonstigen Verbringen von Wild mit. Das
Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach
Satz 1; er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und
zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen
unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Das Bundesministerium gibt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen
bekannt, bei denen Wild zur Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie zum sonstigen Verbringen
abgefertigt wird, wenn die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen
durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 geregelt ist.
BJagdG § 36a
-
IX. Abschnitt Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger
BJagdG § 37
(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft,
der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes
angehören müssen.
(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle
vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit
verstossen (§ 1 Abs. 3).
X. Abschnitt Straf- und Bussgeldvorschriften
BJagdG § 38 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
BJagdG § 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der
Jagderlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt;
2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer nach §
7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages,
einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder
entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;
4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt (§
16);
5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a
oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;
6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder
gefährdet wird (§ 26);
7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen und
Ansiedeln zuwiderhandelt;
8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden
anrichtet;
9. den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder
obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a);
2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;
3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschussplanes
bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschussplan bestätigt oder
festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschussplan
überschreitet;
3a. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont,
4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht
unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der
zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet (§
24);
5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 oder 5 oder einer
landesrechtlichen Vorschrift nach § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist;
6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk ausserhalb der zum
allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
BJagdG § 40 Einziehung
(1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5
oder Abs. 2 Nr. 2 bis 3a oder 5 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,
und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.
BJagdG § 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat
1. nach § 38 dieses Gesetzes,
2. nach den §§ 113, 114, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches,
sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des
Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder
3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen
oder nicht auszuschliessen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines
an, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem
Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.
(2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich,
dass für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt
werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten
ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr
nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, so wird nur die Sperre angeordnet.
Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
(3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter
werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht
mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.
BJagdG § 41a Verbot der Jagdausübung
(1) Wird gegen jemanden
1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung
begangen hat, eine Strafe verhängt oder
2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder
beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat,
eine Geldbusse festgesetzt,
so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten
verboten werden, die Jagd auszuüben.
(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist,
amtlich verwahrt; das gleiche gilt für einen nach Ablauf des Jagdjahres neu erteilten
Jagdschein. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem
Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt wird.
(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss
an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.
BJagdG § 42 Landesrechtliche Straf- und Bussgeldvorschriften
Die Länder können Straf- und Bussgeldbestimmungen für Verstösse gegen die von ihnen
erlassenen Vorschriften treffen, soweit solche nicht schon in diesem Gesetz enthalten
sind.
XI. Abschnitt Schlussvorschriften
BJagdG § 43 Ablauf von Jagdpachtverträgen
Als Jahr der Beendigung des Krieges im Sinne der Verordnung über die Fortdauer von
Jagdpachtverträgen und über die Mitgliedschaft aktiver Wehrmachtangehöriger bei der
Deutschen Jägerschaft während des Krieges vom 19. Februar 1940 in der Fassung der
Änderungsverordnung vom 10. Februar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 96) gilt das Jahr
1945. Verpächter und Pächter, die auf Grund dieser Verordnung einen Jagdpachtvertrag
bis zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31. März 1946 als fortdauernd behandelt
haben, können sich für die Zeit bis zum Ende des Jagdjahres, in das dieser Zeitpunkt
fällt, spätestens jedoch bis zum 31. März 1953, auf den Ablauf des Vertrages nicht
berufen.
BJagdG § 44 Sonderregelungen
Die zuständigen Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Benehmen mit dem Bundesministerium die Ausübung des Jagdrechts auf der Insel
Helgoland und die Jagd auf Wasservögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Konstanz
abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln.
BJagdG § 44a Unberührtheitsklausel
Vorschriften des Lebensmittelrechts, Seuchenrechts, Fleischhygienerechts und
Tierschutzrechts bleiben unberührt.
BJagdG § 45
(weggefallen)
BJagdG § 46 Inkrafttreten des Gesetzes
(1) (Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes)
(2) (Aufhebung von Vorschriften)
(3) /* Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 ausser Kraft getreten sind,
gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. */
BJagdG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1018)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976
(BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Arktikel 6 des Gesetzes vom 28.
Juni 1990 (BGBl. I S. 1249),
mit folgender Massgabe:
In Abweichung vom II. Abschnitt "Jagdbezirke und Hegegemeinschaften" und
III. Abschnitt "Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts" sind,
solange die zur Ausübung des Jagdrechts erforderlichen
landesjagdrechtlichen Vorschriften in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet noch nicht in Kraft getreten sind, die am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts im vorgenannten Gebiet geltenden Vorschriften
über die Jagdausübung durch die Jagdgesellschaften innerhalb der
bestehenden Jagdgebiete noch anzuwenden, jedoch nicht über den 31. März