Jagd - Diese unappetitliche Angelegenheit bezeichnen die Engländer sehr treffend mit "Blut-Sport". Das deutsche Jagdrecht ist ein jahrhundertealtes feudales Recht, das sich immer noch grosszügig über neumodisches Zeug wie Tierschutz- und Grundgesetz hinwegsetzt. Das heutige BJagdG entstand 1934 unter

Reichsjägermeister (kein Witz) Herrmann Göring. Der europäische Naturschutz wird diesem grün-braunen Spuk hoffentlich irgendwann ein Ende machen, aber noch ist er geltendes "Recht".

 

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Bundesjagdgesetz
BJagdG

 

Stand 2003-11-25

 

I. Abschnitt Das Jagdrecht

BJagdG § 1 Inhalt des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht ist die ausschliessliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet

wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd

auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege

verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und

landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes

sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer

Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss

so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemässen land-, forstund

fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden

werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher

Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und

Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschliessliche Befugnis,

krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild

sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem

Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

 

BJagdG § 2 Tierarten

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

1. Haarwild:

Wisent (Bison bonasus L.),

Elchwild (Alces alces L.),

Rotwild (Cervus elaphus L.),

Damwild (Dama dama L.),

Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),

Rehwild (Capreolus capreolus L.),

Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),

Steinwild (Capra ibex L.),

Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),

Schwarzwild (Sus scrofa L.),

Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),

Schneehase (Lepus timidus L.),

Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),

Murmeltier (Marmota marmota L.),

Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),

Luchs (Lynx lynx L.),

Fuchs (Vulpes vulpes L.),

Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),

Baummarder (Martes martes L.),

Iltis (Mustela putorius L.),

Hermelin (Mustela erminea L.),

Mauswiesel (Mustela nivalis L.),

Dachs (Meles meles L.),

Fischotter (Lutra lutra L.),

Seehund (Phoca vitulina L.);

2. Federwild:

Rebhuhn (Perdix perdix L.),

Fasan (Phasianus colchicus L.),

Wachtel (Coturnix coturnix L.),

Auerwild (Tetrao urogallus L.),

Birkwild (Lyrurus tetrix L.),

Rackelwild ( Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),

Haselwild (Tetrastes bonasia L.),

Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),

Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),

Wildtauben (Columbidae),

Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),

Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),

Wildenten (Anatinae),

Säger (Gattung Mergus L.),

Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),

Blässhuhn (Fulica atra L.),

Möwen (Laridae),

Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),

Grosstrappe (Otis tarda L.),

Graureiher (Ardea cinerea L.),

Greife (Accipitridae),

Falken (Falconidae),

Kolkrabe (Corvus corax L.).

(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-,

Muffel- und Schwarzwild.

(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild ausser Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und

Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

 

BJagdG § 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist

untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges

dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den

Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Massgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

II. Abschnitt Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

1. Allgemeines

 

BJagdG § 4 Jagdbezirke

Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke

(§ 7) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).

 

BJagdG § 5 Gestaltung der Jagdbezirke

(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen

abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung

notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie

ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine

ordnungsmässige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen

nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur

Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

 

BJagdG § 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht

die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen

nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Eigenjagdbezirke

 

BJagdG § 7

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder

fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und

derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen

Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgrösse allgemein

oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des

Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Grösse

festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar

beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche

Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, dass auch eine sonstige

zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von

Grundeigentümern oder Nutzniessern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15

Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäss

Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3

besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der

überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für

die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen

würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden

Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende

zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder

fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen

Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, dass

die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle

des Eigentümers tritt der Nutzniesser, wenn ihm die Nutzung des ganzen

Eigenjagdbezirkes zusteht.

3. Gemeinschaftliche Jagdbezirke

 

BJagdG § 8 Zusammensetzung

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem

Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im

Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen.

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im übrigen zusammen

den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf

Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke

kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgrösse von 250 Hektar hat.

(4) Die Länder können die Mindestgrössen allgemein oder für bestimmte Gebiete höher

festsetzen.

(5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der

Jagdgenossenschaft zu.

 

BJagdG § 9 Jagdgenossenschaft

(1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk

gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die

Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und

aussergerichtlich vertreten. Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft zu

wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die

Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen.

(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und

vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung

vertretenen Grundfläche.

 

BJagdG § 10 Jagdnutzung

(1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann

die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.

(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger

ausüben lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann sie die Jagd ruhen

lassen.

(3) Die Jagdgenossenschaft beschliesst über die Verwendung des Reinertrages der

Jagdnutzung. Beschliesst die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen

nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen,

so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung

seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat

nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll

des Jagdvorstandes geltend gemacht wird.

4. Hegegemeinschaften

 

BJagdG § 10a Bildung von Hegegemeinschaften

(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum

Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss

bilden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, dass für mehrere

zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des

Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des §

1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten

gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist

eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Das Nähere regeln die Länder.

Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts III. Abschnitt

 

BJagdG § 11 Jagdpacht

(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet

werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines

Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung,

der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von

Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.

(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der

verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche

Mindestgrösse, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgrösse von 250 Hektar

haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Grösse an den

Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer

besseren Reviergestaltung dient.

(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht,

darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die

dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der

Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als

1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Grössenordnung

verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche

von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm

das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter,

Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2

entsprechend mit der Massgabe, dass auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet

wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer

entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem

Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete,

insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar

festsetzen.

(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Die Pachtdauer soll

mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher

festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert

werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1.

April bis 31. März) zusammenfallen.

(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen

solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle

können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die

Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts

eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.

(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss den Vorschriften des Absatzes 1

Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des

Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche

Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht

entspricht.

(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer

entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist

von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die

Länder.

 

BJagdG § 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen

(1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den

Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die

Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass

durch eine vertragsmässige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt

werden.

(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis

zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des

Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.

(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit

Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der

Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann

entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist. Die

Bestimmungen für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines

Landpachtvertrages gelten sinngemäss; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter.

(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten

darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu

einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2

bezeichneten Frist beanstandet, so darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die

Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung

festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

 

BJagdG § 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages

Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen

worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines

abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen

Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die

Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäss erfüllt. Der Pächter hat dem

Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu

ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

 

BJagdG § 13a Rechtsstellung der Mitpächter

Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der

Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit

den übrigen bestehen; dies gilt nicht, soweit der Jagdpachtvertrag infolge des

Ausscheidens eines Pächters den Vorschriften des § 11 Abs. 3 nicht mehr entspricht

und dieser Mangel bis zum Beginn des nächstens Jagdjahres nicht behoben wird. Ist

einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens

eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung

kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem

Kündigungsgrund erfolgen.

 

BJagdG § 14 Wechsel des Grundeigentümers

(1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise veräussert, so finden die

Vorschriften der §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende

Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der Vorschrift des §

57 des Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch

ausgeschlossen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und dieser Teil

nicht allein schon die Erfordernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.

(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehöriges Grundstück veräussert,

so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluss; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des

Erwerbes an auch dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der

Jagdgenossenschaft, wenn das veräusserte Grundstück an sich mit anderen Grundstücken

des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte. Das gleiche gilt für den

Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.

IV. Abschnitt Jagdschein

 

BJagdG § 15 Allgemeines

(1) Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich

führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten

(§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen

Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken

(Beizjagd) ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit

sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde

als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als

Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

(Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben

werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber im

Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem

schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schiessprüfung bestehen

soll; er muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der

Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Landund

Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen

(einschliesslich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des

erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen

Massnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des

Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im

Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen;

mangelhafte Leistungen in der Schiessprüfung sind durch Leistungen in anderen

Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung

insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig

machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen

haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts

in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der

Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1

gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1

und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, dass der

Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine

Falknerprüfung bestanden hat; er muss darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der

Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd

nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf

Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für

Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und

während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der

Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des

Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte

Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

 

BJagdG § 16 Jugendjagdschein

(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn

Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.

(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des

Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich

beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.

(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

 

BJagdG § 17 Versagung des Jagdscheines

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre als sind;

2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die

erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;

3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der

Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);

4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung

(fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für

Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem

Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des

Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den

Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.

Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des

Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;

2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes

sind;

3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren

gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

haben;

4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt

verstossen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass sie

1. Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;

2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäss umgehen und diese

Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;

3. Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1. a) wegen eines Verbrechens,

b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne

des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,

c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit

Waffen, Munition oder Sprengstoff,

d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder

naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über

die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60

Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der

Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in

die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des

Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines

Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der

letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht

eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder

richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;

2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte

Vorschrift verstossen haben;

3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;

4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die

zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung

des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr.

4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige

Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über

die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

 

BJagdG § 18 Einziehung des Jagdscheines

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung

des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat,

bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in

denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der

Entziehung gemäss § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den

Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung

der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die

Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

 

BJagdG § 18a Mitteilungspflichten

Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von

Überprüfungen nach § 17 sowie Massnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für

den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde

mitzuteilen.

V. Abschnitt Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und

Beunruhigen von Wild

 

BJagdG § 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als

Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schiessen;

2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schiessen, deren

Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;

b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber

von 6,5 mm zu schiessen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die

Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens

2.000 Joule haben;

c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als

zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schiessen;

d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schiessen, ausgenommen im Falle

der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die

Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;

3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze,

die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein

auszuüben;

4. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu

erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach

Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot

umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und

Rackelwild;

5. a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder

Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder

eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt

sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim

Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie

zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;

b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche

Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder

Erlegen von Federwild zu verwenden;

6. Belohnungen für den Abschuss oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu

geben oder zu empfangen;

7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde

anzulegen;

8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen,

feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;

9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie

Selbstschussgeräte zu verwenden;

10. in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen

zu erlegen;

11. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen

Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfasst nicht das Erlegen von Wild

aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen

Behörde;

12. die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;

13. die Hetzjagd auf Wild auszuüben;

14. die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;

15. Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;

16. die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar auszuüben;

17. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu

sammeln;

18. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der

Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16

erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist,

ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des

Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L

103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel

9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Massgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können

unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten

Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt

wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die

Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

 

BJagdG § 19a Beunruhigen von Wild

Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht

ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen,

Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für

bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.

 

BJagdG § 20 Örtliche Verbote

(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die

öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen

gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in Nationalund

Wildparken wird durch die Länder geregelt.

 

BJagdG § 21 Abschussregelung

(1) Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der

Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt

bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt

werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu

beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener

Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren

Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild

dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der

zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder

festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes

bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer

oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In

gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten im

Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind

die Abschusspläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und

den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören.

Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschussplan für Schalenwild muss

erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des

Abschussplanes durch ein Abschussmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann;

sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes verlangen.

(3) Der Abschuss von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten

Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuss in den Staatsforsten regeln die Länder.

 

BJagdG § 22 Jagd- und Schonzeiten

(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das

Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten,

in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Ausserhalb der

Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die

Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete

oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der

Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden

Wildes, zur Vermeidung von übermässigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und

Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege

aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von

Satz 2 zulassen.

(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres

mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen

Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen

oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen

zulassen.

(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden

(Wild ohne Schonzeit).

(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die

für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht

bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und

Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht

unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen

Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das

Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den

in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Massgaben genehmigen. Das Ausnehmen

der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, dass Gelege in

Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der

Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von

Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Abs. 1

der Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser

Richtlinie genannten Massgaben erlauben.

 

BJagdG § 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist

dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn,

dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

(2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem fremden Jagdbezirk

wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem

Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die

Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen,

insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter

Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus

die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.

VI. Abschnitt Jagdschutz

 

BJagdG § 23 Inhalt des Jagdschutzes

Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes

insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen

sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen

Vorschriften.

 

BJagdG § 24 Wildseuchen

Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der

zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erlässt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt

die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.

 

BJagdG § 25 Jagdschutzberechtigte

(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen

Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist,

und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich

angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in

Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind

Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet

sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht

eingeräumten Befugnisse.

(3) (weggefallen)

VII. Abschnitt Wild- und Jagdschaden

1. Wildschadensverhütung

 

BJagdG § 26 Fernhalten des Wildes

Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines

Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den

Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte darf dabei

das Grundstück nicht beschädigen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das

Wild weder gefährden noch verletzen.

 

BJagdG § 27 Verhinderung übermässigen Wildschadens

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig

von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den

Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl,

insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die

zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte

Wild ist gegen angemessenes Schussgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

 

BJagdG § 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege

(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen

des Schwarzwildes verhüten.

(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.

(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit

schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr

bestimmten Stelle zulässig.

(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder

verboten werden.

(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung

abhängig machen.

2. Wildschadensersatz

 

BJagdG § 29 Schadensersatzpflicht

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem

gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild,

Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten

den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist

von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer

beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens

ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die

Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz

von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5

Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutzniesser des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im

Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz

des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der

Nutzniesser nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen

von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz

1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden

Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der

Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den

Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes

Wild ausgedehnt wird und dass der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch

Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen

ist (Wildschadensausgleichskasse).

 

BJagdG § 30 Wildschaden durch Wild aus Gehege

Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild

Wildschaden angerichtet, so ist ausschliesslich derjenige zum Ersatz verpflichtet, dem

als Jagdausübungsberechtigten, Eigentümer oder Nutzniesser die Aufsicht über das

Gehege obliegt.

 

BJagdG § 31 Umfang der Ersatzpflicht

(1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den

getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.

(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen

lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem

Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung

der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen

einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr

ausgeglichen werden kann.

 

BJagdG § 32 Schutzvorrichtungen

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte

die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen

Massnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen,

einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im

Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind,

oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht,

wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung

von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen

zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche

Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

3. Jagdschaden

 

BJagdG § 33 Schadensersatzpflicht

(1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der

Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere besäte

Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd

auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind,

ist verboten; die Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die

reifenden Früchte durchgeführt werden kann.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder

Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden;

er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher

oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.

4. Gemeinsame Vorschriften

 

BJagdG § 34 Geltendmachung des Schadens

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den

Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten

hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das

beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an

forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre,

jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

 

BJagdG § 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen

Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer

Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine

vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder

eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu

erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.

VIII. Abschnitt Inverkehrbringen und Schutz von Wild

 

BJagdG § 36 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates, soweit dies aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und

Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von

Gesundheitsschäden durch Fallwild erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1. die Anwendung von Ursprungszeichen bei der Verbringung von erlegtem

Schalenwild aus dem Erlegungsbezirk und der Verbringung von erlegtem

Schalenwild in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,

2. den Besitz, den Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das

sonstige Verwenden, die Abgabe, das Feilhalten, die Zucht, den Transport,

das Veräussern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,

3. die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen von Wild in

den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes,

4. die Verpflichtung zur Führung von Wildhandelsbüchern,

5. das Kennzeichnen von Wild.

(2) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über

1. die behördliche Überwachung des gewerbsmässigen Ankaufs, Verkaufs und

Tausches sowie der gewerbsmässigen Verarbeitung von Wildbret und die

behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,

2. das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes

und dessen Verbleib.

(3) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 Nr. 2 können sich auch

auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des

Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse erstrecken.

(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3

bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Rechtsverordnungen

nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bedürfen, soweit sie Rechtsakte des Rates oder der

Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes oder

Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen zu beachten haben, des

Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken

bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie bei dem sonstigen Verbringen von Wild mit. Das

Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach

Satz 1; er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und

zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen

unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Das Bundesministerium gibt im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen

bekannt, bei denen Wild zur Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie zum sonstigen Verbringen

abgefertigt wird, wenn die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie das sonstige Verbringen

durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3 geregelt ist.

 

BJagdG § 36a

-

IX. Abschnitt Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger

 

BJagdG § 37

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft,

der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes

angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle

vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit

verstossen (§ 1 Abs. 3).

X. Abschnitt Straf- und Bussgeldvorschriften

 

BJagdG § 38 Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder

3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

 

BJagdG § 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der

Jagderlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt;

2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer nach §

7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;

3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages,

einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder

entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;

4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt (§

16);

5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a

oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;

6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder

gefährdet wird (§ 26);

7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen und

Ansiedeln zuwiderhandelt;

8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden

anrichtet;

9. den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder

obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a);

2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;

3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschussplanes

bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschussplan bestätigt oder

festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschussplan

überschreitet;

3a. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont,

4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht

unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der

zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet (§

24);

5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 oder 5 oder einer

landesrechtlichen Vorschrift nach § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie

für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist;

6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk ausserhalb der zum

allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fünftausend Euro geahndet

werden.

 

BJagdG § 40 Einziehung

(1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5

oder Abs. 2 Nr. 2 bis 3a oder 5 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,

und

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder

bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

anzuwenden.

 

BJagdG § 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat

1. nach § 38 dieses Gesetzes,

2. nach den §§ 113, 114, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches,

sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des

Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder

3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches

verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen

oder nicht auszuschliessen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines

an, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem

Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.

(2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich,

dass für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt

werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten

ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr

nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, so wird nur die Sperre angeordnet.

Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

(3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter

werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht

mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.

 

BJagdG § 41a Verbot der Jagdausübung

(1) Wird gegen jemanden

1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung

begangen hat, eine Strafe verhängt oder

2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder

beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat,

eine Geldbusse festgesetzt,

so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten

verboten werden, die Jagd auszuüben.

(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist,

amtlich verwahrt; das gleiche gilt für einen nach Ablauf des Jagdjahres neu erteilten

Jagdschein. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem

Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht

eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt

verwahrt wird.

(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss

an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.

 

BJagdG § 42 Landesrechtliche Straf- und Bussgeldvorschriften

Die Länder können Straf- und Bussgeldbestimmungen für Verstösse gegen die von ihnen

erlassenen Vorschriften treffen, soweit solche nicht schon in diesem Gesetz enthalten

sind.

XI. Abschnitt Schlussvorschriften

 

BJagdG § 43 Ablauf von Jagdpachtverträgen

Als Jahr der Beendigung des Krieges im Sinne der Verordnung über die Fortdauer von

Jagdpachtverträgen und über die Mitgliedschaft aktiver Wehrmachtangehöriger bei der

Deutschen Jägerschaft während des Krieges vom 19. Februar 1940 in der Fassung der

Änderungsverordnung vom 10. Februar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 96) gilt das Jahr

1945. Verpächter und Pächter, die auf Grund dieser Verordnung einen Jagdpachtvertrag

bis zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31. März 1946 als fortdauernd behandelt

haben, können sich für die Zeit bis zum Ende des Jagdjahres, in das dieser Zeitpunkt

fällt, spätestens jedoch bis zum 31. März 1953, auf den Ablauf des Vertrages nicht

berufen.

 

BJagdG § 44 Sonderregelungen

Die zuständigen Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im

Benehmen mit dem Bundesministerium die Ausübung des Jagdrechts auf der Insel

Helgoland und die Jagd auf Wasservögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Konstanz

abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln.

 

BJagdG § 44a Unberührtheitsklausel

Vorschriften des Lebensmittelrechts, Seuchenrechts, Fleischhygienerechts und

Tierschutzrechts bleiben unberührt.

 

BJagdG § 45

(weggefallen)

 

BJagdG § 46 Inkrafttreten des Gesetzes

(1) (Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes)

(2) (Aufhebung von Vorschriften)

(3) /* Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 ausser Kraft getreten sind,

gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die

entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. */

BJagdG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1018)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden

Massgaben in Kraft:

1. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976

(BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Arktikel 6 des Gesetzes vom 28.

Juni 1990 (BGBl. I S. 1249),

mit folgender Massgabe:

In Abweichung vom II. Abschnitt "Jagdbezirke und Hegegemeinschaften" und

III. Abschnitt "Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts" sind,

solange die zur Ausübung des Jagdrechts erforderlichen

landesjagdrechtlichen Vorschriften in dem in Artikel 3 des Vertrages

genannten Gebiet noch nicht in Kraft getreten sind, die am Tag des

Wirksamwerdens des Beitritts im vorgenannten Gebiet geltenden Vorschriften

über die Jagdausübung durch die Jagdgesellschaften innerhalb der

bestehenden Jagdgebiete noch anzuwenden, jedoch nicht über den 31. März

1992 hinaus.
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