Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-7 - 78.01.52 - vom 02.05.2003 Zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) ergehen folgende Verwaltungsvorschriften, zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a OBG: I. 1 Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass für gefährliches Verhalten von Hunden die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse insbesondere aber die mangelnde Sachkunde und Eignung des Halters oder die falsche Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie situative Einflüsse unterschiedlichster Art ursächlich sein können. Die nach der Gefährlichkeit und dem Gefährdungspotenzial von Hunden abgestuften ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente des LHundG NRW entsprechen weitgehend den Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 07./08. November 2001. 2 Darüber hinaus sind auch solche Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - gefährliche Hunde im Sinne des LHundG, die aggressionssteigernd gezüchtet oder ausgebildet wurden oder durch Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben und dies nach einer amtstierärztlichen Begutachtung durch die zuständige Ordnungsbehörde verbindlich festgestellt wurde. Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz folgende strenge Anforderungen auf: Erlaubnispflicht für die Haltung: Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt werden. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind
Verhaltenspflichten:
Verstöße können überwiegend als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 2 StGB. 3 Durch die Regelungen soll auch ein Ausweichen von Hundebesitzern aus "einschlägigen Kreisen" auf Hunde dieser Rassen erschwert werden. Auf Empfehlung der IMK neu aufgenommen wurden die Rassen Alano und American Bulldog. Für Hunde der bestimmten 10 Rassen und deren Kreuzungen gelten Anforderungen wie für gefährliche Hunde mit folgenden Modifikationen:
Durch eine Übergangsvorschrift ist sichergestellt, dass Erlaubnisse und Entscheidungen über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht, die auf der Grundlage der Vorläuferregelung, der Landeshundeverordnung (LHV NRW), ergangen sind, fortgelten. 4 Der Umgang mit großen Hunden erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand. Das LHundG knüpft an die ordnungsrechtlichen Regelungen der LHV NRW an, vereinfacht und erleichert aber den Vollzug für Halterinnen oder Halter und zuständige Behörden. Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sind:
Durch eine Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass unter Geltung der LHV NRW erfolgte Anzeigen, vorgelegte Bescheinigungen und Ähnliches fortgelten bzw. beim Vollzug des Gesetzes von den zuständigen Behörden anerkannt werden. 5 Für alle Hunde gelten:
Dadurch wird der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch möglichen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter (Grund für die zivilrechtliche Tierhalterhaftung) Rechnung getragen und das Risiko einer Gefährdung oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert.
1 Die Zweckbestimmung verdeutlicht den Charakter des Gesetzes als spezielles Gefahrenvorsorge- und -abwehrgesetz in Bezug auf Hunde. Den durch unsachgemäßen Umgang des Men-schen mit Hunden drohenden Gefahren soll begegnet werden. 2 2.1 Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften (z.B. die Tierschutz-Hundeverordnung) sind auf der Grundlage der insofern spezialgesetzlicheren Regelungen des Tierschutzrechtes durch die für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständige Behörde abzustellen. 2.2 § 2 Abs. 2 Nr. 2 begründet eine Anleinpflicht für alle Hunde in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen. Dem liegt die gesetzgeberische Zielsetzung zugrunde, in für die Allgemeinheit eingerichteten und unterhaltenen Anlagen, in denen regelmäßig unterschiedliche Nutzungen und Nutzungsinteressen auf begrenztem Raum aufeinander treffen, durch eine Anleinpflicht potentiellen Gefährdungen durch Hunde vorzubeugen. Eine "umfriedete" Park-, Garten- oder Grünanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 liegt vor, wenn die Anlage vom sonstigen öffentlichen Verkehrsraum oder anderweitig genutzten Flä-chen erkennbar abgegrenzt ist. Dabei ist unerheblich, ob sich die Anlage innerhalb oder au-ßerhalb einer geschlossenen Bebauung befindet. Die Anleinpflicht gilt beispielsweise auch in für jedermann zugänglichen Grünanlagen, die in sog. Innenhöfen liegen. Die Abgrenzung wird in der Regel durch eine Umfriedung mit Mauer, Zaun, Hecke, Bepflanzung oder Ähnlichem deutlich. Einzelne Lücken sind unerheblich. Eine Begrenzung ausschließlich durch natürliche Gegebenheiten (z.B. Bach, Fluss) reicht nicht aus. Soweit die Erkennbarkeit der Abgrenzung nicht zweifelsfrei ist, wird den Kommunen empfohlen, die Fläche unter Hinweis auf die Anleinpflicht als Park-, Garten- oder Grünanlage kenntlich zu machen. Auch Halter und Aufsichtspersonen, die sich nur vorübergehend in NRW aufhalten (z.B. Ur-lauber, Gäste) haben die Anleinpflicht zu beachten. Eine Befreiung von der Anleinpflicht nach § 2 Abs. 2 sieht das LHundG NRW nicht vor. Im Einzelfall können zur Abwehr konkreter Gefahren weiter gehende Anleingebote durch Ordnungsverfügungen nach § 12 Abs. 1 nach pflichtgemäßem Ermessen in dem dafür erforderlichen Umfang erlassen werden. Zum Verhältnis von § 2 Abs. 2 zu Anleinpflichten in kommunalen Regelungen vgl. Nr. 15.2. Die Anleinpflicht für gefährliche Hunde nach § 3, für Hunde der in § 10 Abs. 1 bestimmten Rassen sowie deren Kreuzungen ist in § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 geregelt. 2.3.1 2.3.2 3 3.1 3.2.1 3.2.2 Von einer Kreuzung ist auszugehen, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der genannten oder bestimmten Rassen zeigt. In der Praxis ist das Vorliegen einer Kreuzung häufig schwer eindeutig festzustellen, da selten Abstammungsnachweise vorliegen. Tierärztliche Bescheinigungen oder eine Rassebestimmung im Impfpass können bei der Beurteilung als Indizien mit berücksichtigt werden. Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Beurteilung nach dem Phänotyp erfolgt durch die zuständige Ordnungsbehörde. In Zweifelsfällen und gegebenenfalls in einem Widerspruchsverfahren sollen Zuchtwarte oder die amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt hinzugezogen werden. Die Kosten, die durch die Hinzuziehung sachverständiger Dritter entstehen (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW) sind Auslagen im Sinne des Gebührengesetzes. 3.2.3 § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt mangels Verweis nicht für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1. 3.3.1 3.3.1.1 Von Hunden, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität gezüchtet, ausgebildet oder gekreuzt werden oder wurden, geht im Allgemeinen eine erhöhte Gefahr für Menschen, Hun-de und andere Tiere aus. Zucht ist das zielgerichtete Verpaaren von einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtli-che Inkaufnahme des Verpaarens eines dieser Tiere. § 9 Satz 2 gilt entsprechend. 3.3.1.2 Die Ausbildung zum Nachteil des Menschen oder zum Schutzhund obliegt generell behördlichen Einrichtungen (diensthundehaltenden Verwaltungen), die über die erforderliche kynologische Sachkunde verfügen (vgl. § 17 Satz 1). Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2. Missbräuchliche Abweichungen von der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung, die eine Konditionierung zum Nachteil des Menschen zur Folge haben können, werden dagegen von der Regelung erfasst. Insoweit sollen auch mögliche Fehlentwicklungen innerhalb der Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung verhindert werden. Das Abrichten auf Zivilschärfe ist eine den Hund nicht in seiner Wesensgesamtheit erfassende Beeinflussung mit dem Ziel, dass der Hund lernt, auf vom Abrichter gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder Tiere anzugreifen. Hunde im Einsatz von Wachdiensten können eine Abrichtung für den zivilen Personen- und Objektschutz absolviert haben. Bei dieser Abrichtung wird die Zivilschärfe des Hundes erzeugt. Derartige Hunde erfüllen das Tatbestandsmerkmal des Ausgebildetseins auf Zivilschärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2. Die für die Nachsuche von Wild (§ 30 Landesjagdgesetz) erforderliche Wildschärfe der Jagdhunde ist keine Schärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2. 3.3.1.3 Als bissig gilt ein Hund, der einen Menschen durch einen Biss verletzt oder geschädigt hat, ohne dass er dazu provoziert worden ist (Nr. 3) oder der einen anderen Hund gebissen hat, ohne von diesem angegriffen worden zu sein, oder sich über eine Unterwerfungsgeste hinweggesetzt hat (Nr. 5). Ein Hund gilt nicht bereits als bissig, wenn er allein zur Verteidigung einer Aufsichtsperson oder zur eigenen Verteidigung gebissen hat. Ebensowenig rechtfertigt ein arttypisches "Schnappen" als Schreck- oder Abwehrreaktion die Feststellung der Bissigkeit, soweit dadurch keine Verletzungen verursacht wurden. Ob sich ein Hund als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5 erwiesen hat, wird von der örtlichen Ordnungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens (fachliche Stellungnahme) der amtli-chen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes festgestellt. Da das Beißen Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes ist, kann ein Beißvorfall nur unter Würdigung aller Umstände eine Bissigkeit im Sinne von Nr. 3 oder 5 begründen. Eine Ermittlung des Geschehensablaufes, der zu dem Beißvorfall geführt hat, ist erforderlich und erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde. Dies gilt auch für die Frage, ob das Beißen zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (§ 24 VwVfG.NRW.). Zu ermitteln ist auch, ob und inwiefern der Hund in der Vergangenheit bereits in Vorfälle verwickelt war, die Tatbe-stände der Nrn. 3 bis 6 betreffen. Die Vorführung des zu beurteilenden Hundes bei der amtlichen Tierärztin/beim amtlichen Tierarzt ist zu veranlassen oder nach § 12 Abs. 1 anzuordnen. Der Hund kann sich bereits durch einen Beißvorfall als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5 erweisen. Bissigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn festgestellt wurde, dass der Hund mehr als einen Beißvorfall verursacht hat, ohne dazu provoziert worden zu sein. Sofern ein Beißvorfall zwischen Hunden vorliegt, begründen Spielen, Raufen und andere artgemäße Verhaltensweisen von Hunden allein nicht die Feststellung der Bissigkeit im Sinne von Nr. 5. Hinzu kommen müssen hier weitere Umstände, z.B. eine erhebliche Verletzung eines Tieres oder Beißen trotz erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik. Soweit eine Hundehalterin oder ein Hundehalter bei einer Beißerei unter Hunden gebissen wurde oder Umstände vorliegen, bei denen der Biss auf einer reflexhaften Abwehrreaktion des Hundes beruhte (z.B. wenn eine Person versehentlicht auf die Rute tritt) soll die amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt den Hund begutachten. Ziel der Begutachtung ist herauszu-finden, ob die Einstufung als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 gerechtfertigt ist. Die örtliche Ordnungsbehörde soll das Ergebnis der Begutachtung bei ihrer Entscheidung beachten. 3.3.1.4 Ein Anspringen in gefahrdrohender Weise liegt vor, wenn durch das Anspringen bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Einzelfallumstände die Gefährdung eines Men-schen zu befürchten war. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Hunde Kinder oder ältere Menschen unkontrolliert derart anspringen, dass diese umfallen oder umzufallen drohen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn Hunde z.B. auf Menschen zulaufen, um diese erkennbar harmlos zu begrüßen oder zu beschnuppern. Verantwortungsbewusste Hundehalter sollten derartige Verhaltensweisen ihres Hundes unterbinden, wenn betroffene Menschen, z.B. aus Angst, damit ersichtlich nicht einverstanden sind. 3.3.1.6 "Hetzen" im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn ein Hund darin genannte Tiere nachhaltig, d.h. intensiv, zielstrebig und andauernd verfolgt. Ein Indiz dafür ist das Ausstoßen von Hetzlauten. Arteigenes Nachlaufen von Hunden ist kein Hetzen in diesem Sinne. "Unkontrolliert" bezieht sich sowohl auf "Hetzen" als auch auf "Reißen". Unkontrolliertes Verhalten eines Hundes liegt vor, wenn die Halterin oder der Halter oder die Aufsichtsperson nicht in der Lage war, den Hund am Hetzen oder Reißen zu hindern. Das Verhalten von Jagdhunden während des jagdlichen Einsatzes erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale von Nr. 6. Das Vorliegen des jagdlichen Einsatzes ist von der den Hund führenden Person nachzuweisen. Auch das bestimmungsgemäße Verhalten von Hütehunden, die vom Schäfer für das Hüten der Herdentiere eingesetzt werden, erfüllt nicht den Tatbestand von Nr. 6. Wer vorsätzlich Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt, verwirklicht den Straftatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 1. 3.3.2 Bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 sollten sichernde Anordnungen (z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht, ggf. ausbruchsichere Unterbringung) nach § 12 Abs. 1 getroffen werden. 4 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist die Haltung eines gefährlichen Hundes nur zulässig, wenn eine ordnungsbehördliche Erlaubnis dafür erteilt wurde (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Satz 2 und Absatz 2 bestimmen, welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, um die Erlaubnis zu erhalten. Die Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 gilt nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 Satz 1 auch für entsprechende Kreuzungen mit gefährlichen Hunden. Für Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt § 4 mit Ausnahme von Abs. 2 entsprechend. Die Haltung großer Hunde nach § 11 Abs. 1 bedarf keiner Erlaubnis. 4.1.1 Erlaubnispflichtig sind natürliche Personen, die den Hund halten. Hundehalterin oder Hundehalter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche Be-stimmungsmacht über den Hund hat. Hundehalterinnen oder Hundehalter sind Personen, die den Hund regelmäßig betreuen, erziehen oder auf Probe zum Anlernen halten. Dazu zählen auch Leiterinnen oder Leiter von Tier-heimen, in denen Hunde gehalten werden. Hundehalter ist nicht, wer einen Hund nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu 6 Wochen in Pflege oder Verwahrung genommen hat. Derjenige, dem ein Hund zugelaufen ist, gilt als Hundehalter, wenn er den Hund nicht innerhalb von zwei Wochen bei der örtlichen Ordnungsbehörde ("Fundbüro") gemeldet oder bei einer von der örtlichen Ordnungsbehörde bestimmten Stelle abgegeben hat. Keiner Erlaubnis bedarf eine Aufsichtsperson, der vom Erlaubnisinhaber die Aufsicht über einen Hund nur für kurze Zeit übertragen wurde. Diese Aufsichtsperson muss allerdings die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Volljährigkeit und Fähigkeit zu sicherem Halten und Führen des Hundes) erfüllen (vgl. Nr. 5.4). Bei Eheleuten ist in der Regel ein Ehepartner Halter des Hundes. Auf die Angaben der Antragsteller zur tatsächlichen Bestimmungsmacht über den Hund ist abzustellen. Bei besonderen Fallgestaltungen können auch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig Halter eines Hundes sein, z.B. wenn der Hund regelmäßig wechselnde Betreuung erfährt. In diesen Fällen muss jede Halterin oder jeder Halter die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen vollständig erbringen. Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist personenbezogen und erstreckt sich in der Regel auf einen oder mehrere bestimmte Hunde. Gibt eine Halterin oder ein Halter den Hund ab, hat die neue Halterin oder der neue Halter für diesen eine Erlaubnis zu beantragen. In Fällen, in de-nen eine Halterin oder ein Halter bereits über eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für einen anderen Hund verfügt, soll die Prüfung der Erlaubnisbehörde möglichst auf die Umstände beschränkt werden, die in dem neuen Tier begründet liegen. Leiterinnen oder Leitern von Tierheimen oder vergleichbaren Einrichtungen kann eine gene-relle Erlaubnis zum Halten von Hunden erteilt werden; in diesen Fällen liegt in der Regel ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 vor (vgl. Nr. 4.2). Bei der Beurteilung der Sachkunde ist das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TSchG zu berücksich-tigen. Berufs- oder gewerbsmäßigen Halterinnen oder Haltern von Hunden kann eine Erlaubnis zum Halten von Hunden bestimmter Kategorien oder Rassen erteilt werden. Gleiches gilt für Aus-bilderinnen/Ausbilder und Abrichterinnen/Abrichter von Hunden, soweit die Tätigkeit berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübt wird oder ehrenamtlich in Hundevereinen erfolgt, sowie für Halterinnen und Halter, die im Auftrag von Tierheimen oder Kommunen die Pflege von Hun-den bis zu deren Weitervermittlung übernehmen ("Pflegehalter"). Personen, die ihren Wohnsitz nicht in NRW haben und sich nur vorübergehend im Geltungsbereich des LHundG NRW aufhalten, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Pflichten des § 5 Abs. 1 bis 4 gelten auch für diese Personen. Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 können auch von diesen Personen beantragt werden. Stellt die zuständige Ordnungsbehörde fest, dass die erforderliche Erlaubnis nicht beantragt oder erteilt worden ist, soll von der Halterin oder dem Halter unter Fristsetzung verlangt wer-den, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 zu stellen. Das Verlangen soll einen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin/des Antragstellers (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) und dazu enthalten, welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind und welche Folgen bei Nichtbeachtung eintreten können (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1). Wird der Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht gestellt oder werden erforderliche Unter-lagen nicht vorgelegt, soll die Haltung des gefährlichen Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 un-tersagt werden. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 2 StGB. Die zuständige Behörde gibt die Sache zur Ahndung gemäß § 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft ab. 4.1.2 Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist schriftlich bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu stellen. Der Antrag muss enthalten:
Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1 erforderlich sind. Dazu zählen:
Die zuständigen Ordnungsbehörden sollen bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 vor Erteilung der Erlaubnis vor Ort überprüfen, ob die Halterin oder der Halter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfüllt. In Zweifelsfällen kann eine amtliche Tier-ärztin/ein amtlicher Tierarzt zur Überprüfung hinzugezogen werden (§ 26 VwVfG NRW). Soweit dabei Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zur verhaltensgerechten Un-terbringung festgestellt werden, soll die für den Tierschutz zuständige Behörde darüber unterrichtet werden. Vom Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist in der Regel ohne weiteres auszugehen. Zweifel an der erforderlichen körperlichen Konstitution zum sicheren Halten und Führen des Hundes sind im Einzelfall nur begründet bei einem erkennbar besonderen Missverhältnis zwischen der körperlichen Konstitution der Halterin/des Halters und der Größe und dem Temperament des Hundes. Beim Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen, die Zweifel an der Voraus-setzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 begründen, soll gemeinsam mit der Antragstellerin/dem An-tragsteller nach Wegen gesucht werden, um die Erlaubnisfähigkeit herbeizuführen und durch entsprechende Auflagen im Erlaubnisbescheid sicherzustellen. Im Einzelfall kann ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangt werden. Wird die Erlaubnis für einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 beantragt, ist unter Beachtung der Übergangsvorschriften des § 21 Abs. 4 zudem das besondere private oder öffentliche Interesse an der Haltung nachzuweisen (vgl. Nr. 4.2). Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine Erlaubnis für einen anderen Hund verfügt oder eine vergleichbare Erlaubnis einer Behörde eines anderen Landes besitzt, kann die Erlaubnisbehörde im Einzelfall ganz oder teilweise von der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen absehen, wenn erforderliche Unterlagen bereits vorliegen oder eine vergleichbare Prüfung stattgefunden hat (vgl. § 14). Reichen die vorgelegten Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so können sie von der Antrag-stellerin oder vom Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nachgefordert werden. Das Verlangen sollte einen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin/des An-tragstellers (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) und auf die nachfolgend beschriebenen Aus-wirkungen, die ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach sich ziehen kann, enthalten. Weigert sich die Antragstellerin oder der Antragsteller trotz Aufforderungen die erforderli-chen Unterlagen innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung sechs Wochen nicht überschreiten darf, vorzulegen, soll der Antrag abgelehnt werden und die Haltung nach § 12 Abs. 2 untersagt werden. 4.2 Zum Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates Interesse an der Haltung nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht. Dem Wort "weiteren" in Satz 1 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 gilt § 4 Abs. 2 nicht. Bei diesen Hunden ist durch Auflagen (z.B. Anlein- und Maul-korbpflicht) sicherzustellen, dass durch die Haltung keine Gefahren entstehen. Besonderes privates Interesse An das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann. Bei dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 beispielhaft genannten Fall (Bewachung eines gefährdeten Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung (Ermessensentscheidung) im Ein-zelfall zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in aller Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis des Besitztums durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen; technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann. Der Nachweis eines besonderen privaten Interesses ist nicht erforderlich, wenn der Hund vom Antragsteller vor Inkrafttreten des LHundG bereits ordnungsgemäß gehalten wurde (vgl. § 21 Abs. 1). Öffentliches Interesse Ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. In derartigen Fällen hat die Erlaubnisbehörde durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Vorschriften des LHundG NRW eingehalten werden (vgl. Nr. 4.4). Ein öffentliches Interesse liegt in der Regel auch vor, wenn ausgemusterte Diensthunde der in § 17 Satz 1 genannten Stellen von Diensthundeführern oder ehemaligen Diensthundeführern oder von den in § 17 Satz 1 genannten Stellen benannten Personen gehalten werden sollen. 4.3 4.4 4.4.1 Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Gefahrenvorsorge oder -abwehr erforderlich ist. Beispiele:
Die Erlaubnis soll nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Widerrufsgründe sind beispielsweise der nachträgliche Wegfall einer der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 oder die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen zur Erlaubnis. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis ist § 49 VwVfG NRW. 4.4.2 4.5 4.6 5 § 5 legt für Halter und Aufsichtspersonen Pflichten für den Umgang mit gefährlichen Hunden und mit Hunden bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 fest. Verstöße gegen diese Pflichten können überwiegend als Ordnungswidrigkeit nach § 20 Nrn. 4 bis 12 geahndet werden. Zur Durchsetzung der Pflichten kann die zuständige Ordnungsbehörde (wiederholende) Anordnungen nach § 12 Abs. 1 treffen. Bei wiederholten Verstößen ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2). Die Erlaubnis soll dann nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW widerrufen und das Halten des Hundes untersagt werden (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1). 5.1 Der Begriff "befriedetes Besitztum" ist ein hinlänglich bestimmter Rechtsbegriff. Gemeint ist damit ein durch Zäune, Absperrungen, Wände etc. gegenüber öffentlichen oder anderen priva-ten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich. Dazu zählen beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 dürfen sich mit Zustimmung des Grundstückseigentümers frei innerhalb befriedeter Besitztümer bewegen. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche (Flure, Aufzüge, Treppenhäuser und Zuwege bei Mehrfamilienhäusern). Die Hundehalterin/den Hundehalter oder die Aufsichtsperson trifft die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Art, Umfang und Maß der erforderli-chen Schutzvorrichtungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes. Bei der Öffnung von Türen, Toren etc. hat die Halterin/der Halter oder die Aufsichtsperson den Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen laufen kann (ggf. Auflage zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 4). Durch eine Anbindehaltung im Sinne von § 7 der Tierschutz-Hundeverordnung ist die Einhaltung der Sicherungspflicht des § 5 Abs. 1 in der Regel gewährleistet. 5.2 5.2.1 Die Beschaffenheit und Länge der Leine muss sicherstellen, dass der Hund weder Menschen, noch andere Tiere, noch Sachen gefährden kann. Um dies zu gewährleisten, müssen Hunde im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich an einer reißfesten Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 m sein sollte. Die Anlein- und Maulkorbpflicht gilt für gefährliche Hunde und über den Verweis in § 10 Abs. 1 auch für die dort bestimmten Hunde in der Öffentlichkeit grundsätzlich, also auch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Für andere Hunde gilt diese generelle Anleinpflicht nicht. Große Hunde sind aber nach § 11 Abs. 6 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortstei-le auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und die übrigen Hunde nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 angeleint zu führen. Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Landesforstgesetz (LFoG) ergibt sich die Befugnis, Hunde auf Waldwegen unangeleint laufen zu lassen, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften keine Abweichungen ergeben. Für gefährliche Hunde und Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 stellt § 5 Abs. 2 Satz 1 eine solche abweichende Regelung dar. Für diese Hunde gilt danach die Anleinpflicht auch auf allen Waldwegen ebenso wie die Maulkorbpflicht, soweit nicht eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 erteilt wurde. 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.3 5.3.1 5.3.2 Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Einsätze sowie für Polizeihunde (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz - LFoG). Auch von diesem Anleingebot kann nicht befreit werden. Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nur für Hundeauslaufflächen sollte im Interesse der anderen Hundehalterinnen und Hundehalter und anderer Hunde, die Hundeauslaufflächen nutzen, nicht erteilt werden. 5.3.3 Ziel der Verhaltensprüfung ist nicht die Überprüfung des Wesens des Hundes in seiner Gesamtheit, sondern das Erkennen übersteigerter, nicht vertretbarer Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise unmittelbar auf Menschen oder mittelbar auf mitgeführte Hunde auswirken können. Es soll nachgewiesen werden, dass ein Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, wenn er von einer bestimmten Person ohne Leine und/oder Maulkorb geführt wird. In der Prüfung wird ein Hund deshalb im Wesentlichen solchen Reizen und Situationen ausgesetzt, die in der Vergan-genheit als Auslöser für Beißunfälle ermittelt wurden. Nähere Bestimmungen zur Verhaltensprüfung können durch ordnungsbehördliche Verordnung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums erlassen werden (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1). 5.3.4 Der Bescheid über die Befreiung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Er soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Nummern 4.4 und 4.5 gelten entsprechend. Um eine befristet erteilte Befreiung aufrecht zu erhalten, muss die Halterin oder der Halter bei der zuständigen Ordnungsbehörde vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die zwischenzeitlich eine andere Beurteilung des Verhaltens des Hundes nahelegen, hat die Halterin oder der Halter auf Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde die erfolgreiche Wiederholung der Verhaltensprüfung nachzuweisen. 5.4 § 5 Abs. 4 verpflichtet alle Personen, die mit einem gefährlichen Hund umgehen, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und Verhaltensanforderungen zu beachten. Absatz 4 gilt auch für Personen, denen ein Hund zur Anbahnung einer Vermittlung im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 überlassen worden ist. Über den Verweis in § 10 Abs. 1 gelten diese Pflichten auch für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1. Verstöße gegen die festgelegten Pflichten verwirklichen die Bußgeldtatbestände des § 20 Abs. 1 Nrn. 7 bis 10. 5.4.1 5.4.2 Die geforderte Zuverlässigkeit soll es der zuständigen Behörde ermöglichen, einer Aufsichtsperson, der mangels Zuverlässigkeit eine Erlaubnis nach § 4 nicht erteilt werden könnte, das Führen eines gefährlichen Hundes zu untersagen und so den in der Praxis häufigen Scheinhaltungen begegnen zu können. Ein Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen Behörde ist nicht vorgesehen. Soweit der zuständigen Ordnungsbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Aufsichtsperson nicht die erforderliche Zuverlässigkeit be-sitzt, kann entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 verfahren werden. Liegen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht vor, kann die zuständige Ordnungsbehörde der Aufsichtsperson den Umgang mit dem Hund und anderer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 untersagen (vgl. § 12 Abs. 1). 5.4.3 5.4.4 5.5 Personen- und Sachschäden im Sinne von Absatz 5 umfassen auch Vermögensschäden infol-ge von Personen- und Sachschäden und decken den ganz überwiegenden Teil denkbarer Schadensereignisse mit Hunden ab. Sonstige Schäden sind Vermögensschäden, denen kein Personen- oder Sachschaden vorausging. Ihnen kommt in der Praxis bei Schadensgeschehen mit Hunden eine zu vernachlässigende Bedeutung zu. Soweit die Haftpflichtversicherung der Hundehalterin oder des Hundehalters über eine, den Betrag von fünfhunderttausend Euro überschreitende, pauschale Versicherungssumme alle versicherbaren Gefahren im Zusammenhang mit der Hundehaltung abdeckt, gilt der Nachweis der Mindestversicherungssumme als erbracht. Soweit sonstige Schäden erkennbar lediglich mit einer, die vorgeschriebene Mindestdeckungssumme unterschreitenden Mindestdeckung abesichert sind, soll dies akzeptiert werden, bis der jeweilige Haftpflichtversicherer seine Ver-sicherungsbedingungen entsprechend angepasst hat. Ein Wechsel der Hundehalterin oder des Hundehalters zu einer anderen Versicherung soll in diesen Fällen nicht verlangt werden. Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes im Haltungszeitraum nicht gewährleistet ist, kann der Erlaubnis eine Auflage zur jährlichen Vorlage des Versicherungsnachweises beigefügt werden. Der Nachweis des Versicherungsschutzes und der Mindestdeckungssummen wird in der Regel durch die Vorlage des Versicherungsscheines erbracht. Erlischt der Versicherungsschutz z.B. durch Nichtleistung der Versicherungsbeiträge, liegen die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 nicht mehr vor. Die zuständige Ordnungsbehörde soll in diesen Fällen ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) und zur Untersagung der Haltung (§ 12 Abs. 2) sowie ein Buß-geldverfahren (§ 20 Abs. 1 Nr. 11) einleiten, wenn eine entsprechende Haftpflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird. Für die Haltung von Hunden, für die eine wirksame Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der LHV NRW erteilt wurde, gilt der Nachweis als erbracht (vgl. § 21 Abs. 3). Die in § 5 Abs. 5 vorgesehenen Mindestdeckungssummen müssen von den Erlaubnisinhabern nicht nachträglich nachgewiesen werden. 5.6 5.6.1 5.6.2 6 6.1 Näheres über Anforderungen, Inhalt und Verfahren der Sachkundeprüfung werden durch ordnungsbehördliche Verordnung (vgl. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 4) geregelt. 6.2 Für den Umgang mit Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 und großen Hunden kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden (§ 10 Abs. 3). Bei großen Hunden können darüber hinaus auch von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen und Tierärzte die Sachkundebescheinigung erteilen (§ 11 Abs. 3). Die Sachkundebescheinigung ist personenbezogen. Der Sachkundenachweis für eine bestimmte Kategorie (§ 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1) kann für die Haltung eines neuen Hundes derselben Kategorie oder eine Kategorie mit geringerem Gefahrenpotential anerkannt werden. Umgekehrt gilt dies nicht. 6.3 Für Halterinnen oder Halter großer Hunde besteht darüber hinaus noch eine Sachkundevermu-tung, sofern diese mehr als drei Jahre vor dem 01.01.2003 große Hunde unbeanstandet gehal-ten haben und dies schriftlich versichert haben (vgl. § 11 Abs. 4). 7 § 7 Abs. 1 und Abs. 2 gilt für das Halten von Hunden der in §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 genannten Art und stellt eine mit der Folge der Beweiserleichterung verbundene Kon-kretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit dar. Soweit einer der aufgeführten Tatbestände vorliegt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit einer Person nicht vorliegt. In seltenen Ausnahmefällen kann die Regelvermutung aufgrund besonderer, aktenkundig zu machender Umstände des Einzelfalles durchbrochen werden (z.B. bei Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr bei ansonsten makellosem Lebenslauf). Das Wort "insbesondere" ermöglicht nicht die weitere Bildung von nicht aufgeführten Regel-beispielen. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führt zu einer die Betroffenen belas-tenden Beweiserleichterung und beruht bei den aufgeführten Tatbeständen auf einer Wertung des Gesetzgebers. Eine Auslegung der Vorschrift, welche die Bildung weiterer, vom Gesetz-geber nicht vorgesehener Regelbeispiele ermöglicht, würde zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Unbestimmtheit der Norm führen. Zur Konkretisierung von § 7 Abs. 2 Nr. 2 gilt Nr. 12.2.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kann sich im Einzelfall aber auch aus anderen Gesichtspunkten als den in den Regelbeispielen erfassten ergeben. So können auch rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten mit vergleichbarer Schwere, z.B. wegen schwerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz das Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Frage stellen. In diesen Fällen ist der Nachweis der Unzuverlässigkeit durch die zuständige Behörde im Einzelfall zu führen. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne von § 10 Abs. 1 hat zum Nachweis der Zuverlässigkeit bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Ordnungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Davon unabhängig kann die zuständige Ordnungsbehörde erforderlichenfalls nach Satz 2 die zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R (sog. Vollauskunft, incl. Jugendstrafen) ersuchen. Bei dem Verdacht auf Vorliegen einer psychischen Krankheit, geistigen oder seelischen Behinderung, Alkohol- oder Rauschmittelsucht wird die Behörde in der Regel nicht in der Lage sein, den Nachweis für deren Vorliegen zu führen. Die zuständige Ordnungsbehörde wird daher in Satz 3 ermächtigt, ein amts- oder fachärztliches Gutachten von der Halterin oder dem Halter zu verlangen. 8 § 8 regelt Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Halterinnen oder Haltern gefährlicher Hunde und Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde (Abs. 1), gegenüber Erwerberinnen oder Erwerbern (Abs. 2) sowie beim Wechsel des Haltungsortes der zuständigen Behörden untereinander (Abs. 3). Für die Haltung großer Hunde gelten die Pflichten des § 8 Abs. 1 bis 3 nicht. Verstöße gegen die Pflichten nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 verwirklichen den Bußgeldtatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 13. 8.1 8.2 8.3 8.4 9 9.1 Ein Verstoß gegen das Zucht- oder Handelsverbot des § 9 Satz 1 verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 1 StGB. 9.2 Die Halterpflicht nach § 9 Satz 2 erstreckt sich - anders als die in Satz 1 aufgeführten Verbote - auf alle in § 3 aufgeführten gefährlichen Hunde. Insofern dient die Vorschrift auch der Durchsetzung des für die in § 3 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten gefährlichen Hunde bestehenden bundesrechtlichen Zuchtverbots. Ein Verstoß gegen § 9 Satz 2 ist bußgeldbewehrt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 14). 9.3 10 § 10 Abs. 1 stellt an den Umgang mit Hunden der dort aufgeführten Rassen und Kreuzungen aus Gründen der Gefahrenprävention bestimmte Anforderungen. Für diese Hunde gelten die Vorschriften des
entsprechend. Ein Zuchtverbot gilt für Hunde nach § 10 Abs. 1 nicht. Eine Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht muss nicht durch eine Behörde erfolgen, sondern kann nach Absatz 2 auch von anerkannten Sachverständigen oder von anerkannten sachverständigen Stellen durchgeführt werden. Gleiches gilt nach Absatz 3 auch für die Erteilung einer Sachkundebescheinigung. 11 11.1 Auch Hunde, die die genannten Maße z.B. aufgrund ihres Alters (noch) nicht erreicht haben, unterfallen dem § 11 Abs. 1. Maßgeblich ist, dass die Maße in ausgewachsenem Zustand erreicht werden. Die für diese Feststellung erforderlichen Angaben können der Fachliteratur entnommen werden. Die Halterin oder der Halter (vgl. Nr. 4.1.1) ist verpflichtet, die Haltung eines großen Hundes bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Durch die Anzeige wird die zuständige Behörde über Hundehaltungen informiert und in die Lage versetzt, das Vorliegen der Haltungsvoraussetzungen zu prüfen und die Beachtung weiterer Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sicherzustellen. Die Anzeige soll Angaben enthalten zur Rasse, Fellfarbe, Größe sowie zum Geschlecht, Gewicht und Alter des Hundes. Für bestehende, bereits unter Geltung der LHV NRW angezeigte Haltungen ist eine neue Anzeige nicht erforderlich (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1). Die zuständige Ordnungsbehörde hat aufgrund der Anzeige und der vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Halten des Hundes einer Erlaubnis nach § 4 bedarf. Ist die Haltung erlaub-nispflichtig, teilt sie dies der Halterin oder dem Halter mit und fordert unter Fristsetzung auf, einen Erlaubnisantrag zu stellen und das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nachzuweisen. Ist die Haltung nicht erlaubnispflichtig, prüft die zuständige Ordnungsbehörde auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen, ob die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 vorliegen. Nummer 4.1.2 vorletzter Absatz gilt entsprechend. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 16. 11.2.1 § 11 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass große Hunde nur gehalten werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und von der Halterin oder dem Halter gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde nachgewiesen werden. 11.2.1.1 Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen großen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Näheres über die Anforderungen an die Sachkunde und das Verfahren der Sachkundeprüfung wird in einer ordnungsbehördlichen Verord-nung nach § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 geregelt. Eine gesetzliche Sachkundevermutung gilt (über den Verweis in § 11 Abs. 2 Satz 3) für die in § 6 Abs. 3 aufgeführten Personen und Personen, die eine dreijährige unbeanstandete Haltung versichert haben (§ 11 Abs. 4; vgl. Nr. 11.4). Soweit dies nicht zutrifft gilt Nr. 11.3. 11.2.1.2 Mit dem Begriff der erforderlichen Zuverlässigkeit knüpft der Gesetzgeber an die Terminologie des § 7 an. Wenngleich eine ausdrückliche Verweisung im Gesetzestext fehlt, ist § 7 Abs. 1 und 2 als Orientierungsmaßstab für die Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen. Deshalb ist, soweit einer der dort genannten Tatbestände verwirklicht ist, in der Regel vom Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit auszugehen. § 11 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit der zuständigen Ordnungsbehörde obliegt. Diese soll einen Nachweis der Zuverlässigkeit von der Halterin oder dem Halter im Einzelfall nur dann fordern, wenn Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen (vgl. Nr. 11.5). 11.2.1.3 Der Nachweis einer Identitätskennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 7) kann durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung oder vergleichbarer Unterlagen erfolgen. Aus den Unterlagen muss sich die Chipnummer und der Nachweis der Kennzeichnung ergeben. Die Kennzeichnung eines großen Hundes durch eine Tätowierung kann eine Mikrochipkennzeichnung nicht ersetzen. 11.3 11.4 Die Sachkundevermutung des § 11 Abs. 4 gilt für Personen, die vor dem 01.01.2003 große Hunde seit mehr als drei Jahren unbeanstandet gehalten haben. § 11 Abs. 4 ist auch erfüllt, wenn jemand seit mehr als drei Jahren große Hunde unterschiedlicher Rassen bzw. Kreuzungen gehalten hat. Zeiten, in denen Hunde der in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 aufgeführten Rassen gehalten wurden, können angerechnet werden, nicht jedoch Zeiten, in denen Hunde gehalten wurden, die keiner dieser Kategorien zugeordnet werden können. Die Feststellung der dreijährigen Hundehaltung setzt in der Regel eine ununterbrochene Haltung voraus. Soweit zwischen den einzelnen Hundehaltungen bis zu zwei, einen Zeitraum von jeweils drei Monaten nicht überschreitende, hundehaltungsfreie Abschnitte liegen, sind diese wie Zeiten der Hundehaltung zu behandeln. In diesen Fällen sollte von dem Erklärenden ge-fordert werden, die einzelnen Haltungszeiträume durch Bescheinigungen (z.B. Steuerbelege, Bescheinigungen der Tierärztin/des Tierarztes) zu belegen. Die Halterinnen oder Halter sollen darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer wahr-heitswidrigen Erklärung von ihrer Unzuverlässigkeit auszugehen ist und deshalb die Haltung des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 2 untersagt werden kann. 11.5 11.6 11.6.1.1 Die Anleinpflicht gilt auch für Halter und Aufsichtspersonen, die sich nur vorübergehend in NRW aufhalten (z.B. Urlauber, Gäste). Eine Befreiung von der Anleinpflicht des § 11 Abs. 6 sieht das LHundG NRW nicht vor. Zum Verhältnis von § 11 Abs. 6 zu Anleingeboten in kommunalen Verordnungen vgl. Nr. 15.2. Die weitergehende Anleinpflicht für gefährliche Hunde und für Hunde der in § 10 Abs. 1 aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 Satz 1. 11.6.1.2 Bei der Beurteilung des tatsächlichen Bebauungszusammenhangs ist maßgebend, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung auch unter Berücksichtigung von Baulücken und Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Letztlich kommt es dabei auf die allgemeine Verkehrsauffassung an. In der Regel kann auch der Laie bei verständiger Betrachtung ein Gebiet als "im Zusammenhang bebaut" erkennen. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 6 vorliegt, sollte zur Vermeidung von Konflikten im Zweifel eine Auslegung gewählt werden, die in vertretbarem Umfang auf die Interessen der Hundehalter Rücksicht nimmt. Dies gilt insbesondere, wenn Hunde in Randbereichen bebauter Ortsteile angetroffen werden. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, nach Verkehrsauffassung im Außenbereich, besteht die Anleinpflicht nach § 11 Abs. 6 nicht. Im Außenbereich kann allerdings eine Anleinpflicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften (Nr. 15.2) und im Wald aus § 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG (vgl. Nr. 5.3.2 Absatz 2) folgen. 11.6.1.3 Demgegenüber zählen reine Privatgrundstücke nicht zum öffentlichen Straßenraum. Auf ei-nem Privatgrundstück (z.B. Trainingsplatz eines Hundevereins, Firmengelände, Privatgarten) gilt die Anleinpflicht des § 11 Abs. 6 nicht. Hier kann eine Anleinpflicht jedoch aus privat-rechtlichen Regelungen des Eigentümers folgen (z.B. Haus- oder Benutzungsordnung). 11.6.2 11.6.3 12 § 12 ermächtigt zum Erlass von Gefahrenabwehranordnungen (Abs. 1), zur Untersagung der Haltung eines Hundes (Abs. 2) und zur Anordnung der Einschläferung eines Hundes (Abs. 3). 12.1 Eine mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene und erforderlichenfalls mit sofortiger Ersatzvornahme durchgesetzte Ordnungsverfügung, mit der dem Halter oder einer anderen den Hund führenden Person die Herausgabe des Hundes zum Zwecke der Überprüfung der Gefährlichkeit auferlegt wird, kann als Maßnahme der Gefahrerforschung auf § 12 Abs. 1 gestützt werden. Die Verfügung ist in derartigen Fällen zumindest solange aufrechtzuerhalten, bis die amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt eine fachliche Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes abgegeben hat. Bei gefährlich erscheinenden Hunden, die ohne Aufsicht angetroffen werden, kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehende Ordnungsverfügung im Wege des sofortigen Vollzuges angewendet werden (vgl. §§ 55 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 3, 64 Satz 2 VwVG NRW). Zur Abwehr konkreter Gefahren kann gestützt auf Absatz 1 auch die Haltung eines Hundes untersagt werden und seine Unterbringung in einem Tierheim angeordnet werden, der nicht von § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 erfasst ist. Zur Abwehr der von Hunden ausgehenden konkreten Gefahren können beispielsweise auch Anordnungen zur Verhaltenstherapierung oder Unfruchtbarmachung (vgl. auch § 9 Satz 2) auf Absatz 1 gestützt werden. Erforderliche Anordnungen gegen Aufsichtspersonen können ebenfalls auf Absatz 1 gestützt werden. Die Anordnungen sind unter Würdigung aller relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Bei den Anordnungen handelt es sich um Ordnungsverfügungen; die §§ 15 ff. OBG sind zu beachten (vgl. § 15 Abs. 1). 12.2.1 12.2.2 12.2.3 12.2.4 12.3 Besteht die gegenwärtige Gefahr weiterer Beißvorfälle, soll der Hund unverzüglich nach § 24 Nr. 13 OBG in Verbindung mit §§ 43 ff. PolG NRW sichergestellt und in Verwahrung genommen werden. Die Verwahrung (§ 44 PolG) eines sichergestellten Hundes bei der Polizei oder der zuständigen Ordnungsbehörde ist in der Regel unzweckmäßig. Die Verwahrung soll nach entsprechender Beauftragung in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen. Erforderlichenfalls kommt eine Inanspruchnahme als Nichtstörer (§ 19 OBG) durch Ord-nungsverfügung in Betracht. Eine Einschläferung des sichergestellten und verwahrten Hundes ist als "ultima ratio" nur zulässig, wenn durch andere Maßnahmen die von dem Hund ausgehende Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht wirksam abgewendet werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, insbesondere die Gefährlichkeit des Hundes, ist auf der Grundlage einer Stellungnahme der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes zu beur-teilen. Die fehlende Erlaubnisfähigkeit oder die Unvermittelbarkeit des Hundes allein rechtfertigen eine Einschläferung nicht. In Fällen, in denen auch durch Haltung und Betreuung in Tierheimen oder vergleichbaren Einrichtungen eine Gefahr nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wird allerdings in der Regel die Vor-aussetzung für die Anordnung einer Einschläferung vorliegen. 13 Nach § 13 Satz 1 sind für die Durchführung dieses Gesetzes die örtlichen Ordnungsbehörden sachlich zuständig. Satz 1 erklärt darüber hinaus die Ordnungsbehörde für örtlich zuständig, in deren Bezirk der Hund gehalten wird. Dies ist nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 der Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters. Damit wird hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit für Aufgaben der Gefahrenabwehr an § 5 Abs. 1 Satz 1 OBG angeknüpft und gegenüber § 4 OBG eine spezialgesetzliche Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit getroffen. Im Rahmen der Überwachung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Ge- und Verbote des Gesetzes befolgt werden, um präventiv Beißvorfälle möglichst zu verhindern. Bei der Planung und Organisation eines Überwachungskonzeptes sollen Risikogesichtspunkte berücksichtigt werden. Überwachungsmaßnahmen sollen sich zuerst auf Sachverhalte erstrecken, bei denen erfahrungsgemäß das Gefahrenpotenzial für Beißvorfälle besonders hoch ist. Bei gefährlichen Hunden nach § 3 und bei Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 sowie deren Kreuzungen ist im Allgemeinen von einem hohen Gefahrenpotenzial auszugehen. Hier sollen die Regelungen des Gesetzes unverzüglich und konsequent mit dem ordnungsrechtlichen In-strumentarium durchgesetzt und Verstöße durch die Einleitung von Bußgeldverfahren geahndet werden. Bei großen Hunden wird das Gefahrenpotenzial maßgeblich von der Person der Halterin oder des Halters und den Umständen, unter denen das Tier gehalten wird, mitbestimmt. Soweit von diesen Hunden ein geringeres Gefährdungspotenzial ausgeht, sollen Halterin oder Halter und Aufsichtspersonen dieser Hunde bei festgestellten Verstößen in der Regel zunächst auf ihre Verpflichtungen hingewiesen und über mögliche Folgen bei erneuten Verstößen aufgeklärt werden. Soweit allerdings wiederholt Verstöße festgestellt werden, sind diese zu ahnden und die Regelungen des Gesetzes mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium durchzusetzen. 14 § 14 regelt, dass bei dem Vollzug des Gesetzes von den zuständigen Behörden Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, anerkannt werden sollen. Damit wird sichergestellt, dass behördliche Entscheidungen über und zur Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes und erforderliche Nachweise der Halterin oder des Halters in NRW anerkannt und nicht noch einmal erbracht werden müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Bescheinigungen den in dem Gesetz gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen, was im Einzelfall von der zuständigen Behörde zu entscheiden ist. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums herbeizuführen. Die Anerkennung einer behördlichen Entscheidung (Erlaubnis, Befreiung von Anlein- oder Maulkorbpflicht) erfolgt, indem die zuständige Behörde ohne weitere Prüfung entsprechende Verwaltungsakte erlässt. Erforderlichenfalls kann von der zuständigen Behörde eines anderen Landes im Wege der Amtshilfe die Verfahrensakte angefordert werden. 15 15.1 15.2 Es bleibt den Kommunen unbenommen, auch künftig generelle Regelungen über das Halten von Hunden zu treffen, die den örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst sind und beispielsweise die jeweilige Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die Gesamtzahl von Hunden und den verfügbaren Freiraum berücksichtigen. Mit den Anleingeboten des § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 führt das LHundG NRW insoweit lediglich eine landesweite, in allen Städten und Gemeinden geltende Mindestpflicht ein. Eine behördliche Entscheidung nach § 5 Abs. 3 über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht des § 5 Abs. 2 befreit nicht von bestehenden Anlein- und Maulkorbpflichten in kommunalen Vorschriften. Darauf ist in der Entscheidung über die Befreiung hinzuweisen. 16 Die Regelungen über die Durchführung und die Anforderungen an die Sachkunde- und Ver-haltensprüfung sowie die zentrale Erfassung von nach dem LHundG registrierten Hunden erfolgen durch Rechtsverordnung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums. 17 17.1 17.2 18 § 18 trägt dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung. 19 Für strafrechtliche Regelungen steht dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zu. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530 (532)) hat der Bundesgesetzgeber den neuen Tatbestand des § 143 "Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden" in das Strafgesetzbuch eingefügt. Danach wird bestraft, wer einem durch landesrechtliche Vorschrift erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwider handelt oder, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält. Diese Regelung beschränkt sich ausschließlich auf die Sanktionierung eines unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden. Darüber hinaus hat das LHundG in § 19 weitere Strafvorschriften geschaffen. In § 19 Abs. 1 sind zwei Straftatbestände aufgeführt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt (Nr. 1) oder entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet (Nr. 2). Absatz 2 ermöglicht die Einziehung des Hundes, auf den sich die Straftat bezieht, nach Satz 2 auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 74 a StGB. 20 § 20 legt Ordnungswidrigkeitentatbestände für Verstöße gegen alle wesentlichen Pflichten des LHundG NRW (Absatz 1 und 2) fest und bestimmt zur wirksamen Abschreckung einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro (Absatz 3). Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dürfen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Da insbesondere nach wiederholten Ordnungswidrigkeiten von Halterinnen und Haltern die Allgemeinheit durch den weiteren Besitz der Tiere gefährdet wird, ist die Möglichkeit der Einziehung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes neben der Sicherstellung ein weiteres und endgültiges Mittel der Gefahrenabwehr (Absatz 4). Absatz 5 bestimmt, dass die nach § 13 zuständige Behörde auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist und damit präventive und repressive Maßnahmen in einer Hand liegen. 21 Um eine weitgehende Kontinuität des Vollzugs im Hinblick auf die bisherigen Regelungen der LHV NRW zu gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und zuständige Behörden nicht mit wiederholendem Verwaltungsaufwand zu belasten, bestimmt § 21 weitge-hende Übergangsvorschriften. Verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Anerkennung zur Durchführung von Ver-haltensprüfungen, die unter der Geltung der LHV NRW erteilt wurden, gelten fort, soweit sich ihr Regelungsinhalt nicht erledigt hat. Näheres regelt eine Verordnung nach § 16 Abs. 1. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten Entscheidungen nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort, soweit Befristungen nicht abgelaufen sind oder sich ihr Regelungsinhalt erledigt hat. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der Intention des Gesetzgebers, eine weitgehende Kontinuität im Vollzug zu schaffen. Zu Verfahren zur Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach Inkrafttreten des LHundG vgl. Nr. 5.3. 22 Als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen des Gesetzes werden die zuständigen Ordnungsbehörden und Veterinärämter gebeten, kalenderjährlich folgende Informationen zu erfassen und den Bezirksregierungen jeweils bis zum 15. Januar eines Jahres auf dem Dienstweg zu berichten:
Die vom MUNLV entwickelten Berichtsformulare sind zu verwenden. 23 Das LHundG NRW ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die LHV NRW außer Kraft getreten. Absatz 2 verschiebt für die Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen das In-Kraft-Treten des § 4 um 6 Monate, da die Hunde der genannten Rassen einer Erlaubnispflicht bisher nicht unterlagen. Mit In-Kraft-Treten dieses Erlasses treten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II C 3 - 4200-5018 -) vom 13.10.2000 (MBl. NRW. S. 1558, 1569) außer Kraft. Dieser RdErl. ergeht im Benehmen mit dem Innenministerium. |