Hundegesetz fuer das Land Nordrhein - Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002
Inhaltsverzeichnis
� 1 Zweck des Gesetzes
� 2 Allgemeine Pflichten
� 3 Gefaehrliche Hunde
� 4 Erlaubnis
� 5 Pflichten
� 6 Sachkunde
� 7 Zuverlaessigkeit
� 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
� 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
� 10 Hunde bestimmter Rassen
� 11 Grosse Hunde
� 12 Anordnungsbefugnisse
� 13 Zustaendige Behoerden
� 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Laender
� 15 Geltung des Ordnungsbehoerdengesetzes und kommunaler Vorschriften
� 16 Ordnungsbehoerdliche Verordnungen
� 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
� 18 Einschraenkung von Grundrechten
� 19 Strafvorschrift
� 20 Ordnungswidrigkeiten
� 21 Uebergangsvorschriften
� 22 Ueberpruefung der Auswirkungen des Gesetzes
� 23 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
� 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgem��en Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden
Gefahren abzuwehren und m�glichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
� 2
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu f�hren und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr f�r Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu f�hren
1. in Fu�g�ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen inner�rtlichen Bereichen, Stra�en und Pl�tzen mit vergleichbarem
Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zug�nglichen umfriedeten Park-, Garten- und Gr�nanlagen einschlie�lich Kinderspielpl�tzen mit
Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
3. bei �ffentlichen Versammlungen, Aufz�gen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
in �ffentlichen Geb�uden, Schulen und Kinderg�rten.
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivit�t zu z�chten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt
nicht f�r Inhaber einer Erlaubnis nach � 34 a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.
� 3
Gef�hrliche Hunde
(1) Gef�hrliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gef�hrlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz
3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gef�hrliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1
sind Hunde, bei denen der Ph�notyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsf�llen hat die Halterin
oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gef�hrliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen � 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivit�t ausgebildet, gez�chtet oder gekreuzt
worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilsch�rfe begonnen oder
abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anl�sslich einer strafbaren Handlung
geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen
Hund trotz dessen erkennbarer art�blicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, bei�en oder rei�en.
Die Feststellung der Gef�hrlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zust�ndige Beh�rde nach Begutachtung durch den amtlichen
Tierarzt.
� 4
Erlaubnis
(1) Wer einen gef�hrlichen Hund h�lt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zust�ndigen Beh�rde. Die Erlaubnis wird nur
erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1.das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2.die erforderliche Sachkunde (� 6) und Zuverl�ssigkeit (� 7) besitzt,
3.in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu f�hren (� 5 Abs. Satz 1),
4.sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden R�umlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen
eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung erm�glichen,
5.den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (� 5 Abs. 5) und
6.die f�lschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines Hundes im Sinne des � 3 Abs. 2 oder des � 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein
besonderes privates oder �ffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann
vorliegen, wenn die Haltung des gef�hrlichen Hundes zur Bewachung eines gef�hrdeten Besitztums der Halterin oder des
Halters unerl�sslich ist.
(3) Soweit es zur Pr�fung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten
der zust�ndigen Beh�rde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gef�hrliche
Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu erm�glichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden. Auflagen k�nnen auch nachtr�glich aufgenommen, ge�ndert oder erg�nzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder
des Halters) ist die f�r den neuen Haltungsort zust�ndige Beh�rde zur R�cknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu
Ma�nahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
(6) Beim F�hren von gef�hrlichen Hunden au�erhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund f�hrende Person die Erlaubnis
oder eine Kopie mit sich zu f�hren und den zur Kontrolle befugten Dienstkr�ften auf Verlangen auszuh�ndigen.
(7) Die f�lschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke
(Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zust�ndige Beh�rde darf die gespeicherte Nummer
im Rahmen der Erf�llung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des
Hundes nutzen. Die zust�ndige Beh�rde hat die gespeicherte Nummer der f�r die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz
registrierter Hunde zust�ndigen Beh�rde zu �bermitteln.
� 5
Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gef�hrliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin
oder des Halters nicht verlassen k�nnen.
(2) Au�erhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufz�gen, Treppenh�usern und auf Zuwegen von Mehrfamilienh�usern
sind gef�hrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu f�hren. Dies gilt nicht innerhalb
besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gef�hrlichen Hunden ist ein das Bei�en verhindernder Maulkorb oder
eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht f�r Hunde bis zur Vollendung des sechsten
Lebensmonats.
(3) Die zust�ndige Beh�rde kann f�r gef�hrliche Hunde im Sinne des � 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung
nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr f�r die �ffentliche
Sicherheit nicht zu bef�rchten ist. F�r die in � 11 Abs. 6 und � 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von
der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltenspr�fung bei einer f�r den Vollzug des Tierschutzgesetzes
zust�ndigen Beh�rde zu erbringen. � 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gef�hrlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu f�hren. Eine
andere Aufsichtsperson darf au�erhalb des befriedeten Besitztums einen gef�hrlichen Hund nur f�hren, wenn sie die Voraussetzungen
nach � 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erf�llt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gef�hrlichen
Hund sicher zu halten und zu f�hren. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gef�hrlichen Hund
au�erhalb des befriedeten Besitztums keiner Person �berlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erf�llt. Das
gleichzeitige F�hren von mehreren gef�hrlichen Hunden durch eine Person ist unzul�ssig.
(5) Die Halterin oder der Halter eines gef�hrlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch
den Hund verursachten Personen- und Sachsch�den mit einer Mindestversicherungssumme in H�he von f�nfhunderttausend
Euro f�r Personensch�den und in H�he von zweihundertf�nfzigtausend Euro f�r sonstige Sch�den abzuschlie�en und
aufrechtzuerhalten.
(6) Die Abgabe oder Ver�u�erung eines gef�hrlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach
� 4 sind. Satz 1 gilt nicht f�r die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung
der Vermittlung eines gef�hrlichen Hundes, wenn dies der zust�ndigen Beh�rde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverh�ltnis
einen Zeitraum von sechs Monaten nicht �berschreitet. � 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
� 6
Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde (� 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer �ber die Kenntnisse und F�higkeiten verf�gt, einen gef�hrlichen
Hund so zu halten und zu f�hren, dass von diesem keine Gefahr f�r Leben oder Gesundheit von Menschen oder
Tieren ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
a. Tier�rztinnen und Tier�rzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach � 11 der Bundes-Tier�rzteordnung,
b. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die J�gerpr�fung mit Erfolg abgelegt haben,
c. Personen, die eine Erlaubnis nach � 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung
von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
d. Polizeihundef�hrerinnen und Polizeihundef�hrer,
e. Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach � 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
� 7
Zuverl�ssigkeit
(1) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit (� 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
1. vors�tzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuh�lterei, Land- oder Hausfriedensbruchs,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingef�hrlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder
das Verm�gen,
2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gef�hrlichen Hunden (� 143 StGB),
3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
4. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz �ber die Kontrolle von Kriegswaffen, das
Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskr�ftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung f�nf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
die Person auf beh�rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverl�ssigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und �einfuhrbeschr�nkungsgesetzes, des Waffengesetzes,
des Gesetzes �ber die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes
versto�en haben,
2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes versto�en haben,
3. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach � 1896 des
B�rgerlichen Gesetzbuches sind oder
4. trunks�chtig oder rauschmittels�chtig sind.
(3) Zum Nachweis der Zuverl�ssigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gef�hrlichen Hundes ein F�hrungszeugnis zur
Vorlage bei einer Beh�rde nach � 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unber�hrt bleibt die Befug-
nis der zust�ndigen Beh�rde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zust�ndige Registerbeh�rde um Erteilung eines
F�hrungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen. In den F�llen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder
dem Halter die Vorlage eines amts- oder fach�rztlichen Gutachtens verlangt werden.
� 8
Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gef�hrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zust�ndigen
Beh�rde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort
sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht
auch gegen�ber der f�r den neuen Haltungsort zust�ndigen Beh�rde. Bei einem Wechsel in der Person der Halterin
oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.
(2) Wer einen gef�hrlichen Hund ver�u�ert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen
solchen Hund handelt.
(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zust�ndige Beh�rde die nunmehr zust�ndige Beh�rde �ber
Feststellungen nach � 3 Abs. 3 sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.
(4) Die f�r die Erhebung der Hundesteuer zust�ndige Stelle der Gemeinde kann der zust�ndigen Beh�rde gem�� � 13 die f�r
den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Namen und Anschriften der Halterinnen und Halter von Hunden �bermitteln.
� 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gef�hrlichen Hunden im Sinne des � 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines
gef�hrlichen Hundes im Sinne des � 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt.
Die zust�ndige Beh�rde kann die Unfruchtbarmachung eines gef�hrlichen Hundes im Sinne des � 3 anordnen, wenn gegen
Satz 1 oder Satz 2 versto�en wird.
� 10
Hunde bestimmter Rassen
(1) F�r den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano,
Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen
Hunden gelten � 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die �� 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Abweichend von � 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltenspr�fung auch von einer oder einem anerkannten Sachverst�ndigen
oder einer anerkannten sachverst�ndigen Stelle durchgef�hrt werden.
(3) Abweichend von � 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverst�ndigen
oder einer anerkannten sachverst�ndigen Stelle erteilt werden.
� 11
Gro�e Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristh�he von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens
20 kg erreicht (gro�er Hund), ist der zust�ndigen Beh�rde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Gro�e Hunde d�rfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverl�ssigkeit
besitzt, den Hund f�lschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und f�r den Hund eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen hat und dies gegen�ber der zust�ndigen Beh�rde nachweist. Die Art und Weise der �berpr�fung der Zuverl�ssigkeit
obliegt der zust�ndigen Beh�rde. � 4 Abs. 7, � 5 Abs. 5 und � 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverst�ndigen,
einer anerkannten sachverst�ndigen Stelle oder von durch die Tier�rztekammern benannten Tier�rztinnen und Tier�rzten
erteilt werden.
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre
gro�e Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbeh�rdlich erfassten Vorkommnissen gekommen
ist, und die dies der zust�ndigen Beh�rde schriftlich versichert haben.
(5) Die zust�ndige Beh�rde kann die Beantragung eines F�hrungszeugnisses zum Nachweis der Zuverl�ssigkeit anordnen,
wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverl�ssigkeit der Halterin oder des Halters begr�nden.
(6) Gro�e Hunde sind au�erhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf �ffentlichen
Stra�en, Wegen und Pl�tzen angeleint zu f�hren. � 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
� 12
Anordnungsbefugnisse
(1) Die zust�ndige Beh�rde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr f�r die �ffentliche
Sicherheit, insbesondere Verst��e gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
(2) Das Halten eines gef�hrlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des � 10 Abs. 1 soll untersagt werden, wenn ein
schwerwiegender Versto� oder wiederholte Verst��e gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes
getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erf�llt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb
einer beh�rdlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Das Halten eines gro�en Hundes im
Sinne des � 11 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Versto� oder wiederholte Verst��e gegen Vorschriften
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen
nach � 11 Abs. 2 nicht erf�llt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer beh�rdlich bestimmten Frist
der zust�ndigen Beh�rde nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung kann die Untersagung einer k�nftigen Haltung gef�hrlicher
Hunde, von Hunden im Sinne des � 10 Abs. 1 und � 11 Abs. 1 verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann
angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle
abzugeben
(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschl�ferung eines zur Abwehr gegenw�rtiger Gefahren f�r Leben oder
Gesundheit sichergestellten Hundes angeordnet werden, wenn im Falle seiner Verwertung im Sinne des � 45 Abs. 1
des Polizeigesetzes die Gr�nde, die zu seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut entst�nden, oder wenn
die Verwertung aus anderen Gr�nden nicht m�glich ist.
� 13
Zust�ndige Beh�rden
Zust�ndige Beh�rden im Sinne dieses Gesetzes sind die �rtlichen Ordnungsbeh�rden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird
(Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erf�llung
nach Weisung wahr.
� 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer L�nder
Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zust�ndigen Stellen anderer L�nder erteilt wurden, sollen
von der zust�ndigen Beh�rde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten
Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
� 15
Geltung des Ordnungsbeh�rdengesetzes und kommunaler Vorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbeh�rdliche Verordnungen nicht Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des Ordnungsbeh�rdengesetzes.
(2) Regelungen in ordnungsbeh�rdlichen Verordnungen der �rtlichen Ordnungsbeh�rden mit Bezug auf Hunde bleiben unber�hrt
oder k�nnen darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.
� 16
Ordnungsbeh�rdliche Verordnungen
(1) Die erforderlichen ordnungsbeh�rdlichen Verordnungen zur Ausf�hrung dieses Gesetzes erl�sst das f�r das Veterin�rwesen
zust�ndige Ministerium. Durch ordnungsbeh�rdliche Verordnung k�nnen Bestimmungen getroffen werden �ber
1. die Inhalte und das Verfahren der Verhaltenspr�fung nach � 5 Abs. 3 Satz 3,
2. die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen gef�hrlichen Hund, einen Hund im Sinne des � 10 Abs. 1
oder im Sinne des � 11 Abs. 1 halten wollen sowie �ber das Verfahren der Sachkundepr�fung,
3. die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zust�ndigkeit f�r die Anerkennung der Sachverst�ndigen und sachverst�ndigen
Stellen, die zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach � 10 Abs. 3 und � 11 Abs. 3 und die Durchf�hrung
einer Verhaltenspr�fung nach � 10 Abs. 2 berechtigt,
4. die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundepr�fung durch Sachverst�ndige und sachverst�ndige
Stellen im Sinne von � 10 Abs. 3 und � 11 Abs. 3 und einer Verhaltenspr�fung nach � 10 Abs. 2,
5. die f�r die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zust�ndigen Beh�rde sowie das Verfahren der
Daten�bermittlung.
� 26 Abs. 3 des Ordnungsbeh�rdengesetzes gilt entsprechend.
(2) Das f�r das Veterin�rwesen zust�ndige Ministerium wird erm�chtigt, durch ordnungsbeh�rdliche Verordnung �ber die in � 3
Abs. 2 und � 10 Abs. 1 genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung und
Beauf-sichtigung besondere Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren f�r Menschen und Tiere erfordert. Absatz 1 Satz
3 gilt entsprechend.
� 17
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von � 2 Abs. 1 nicht f�r Diensthunde von Beh�rden, Hunde des Rettungsdienstes oder des
Katastrophenschutzes und Blindenf�hrhunde. F�r Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde
gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgem��en Einsatzes nicht.
� 18
Einschr�nkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes k�nnen eingeschr�nkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsaus�bung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),
2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes)
� 19
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
2. entgegen � 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivit�t ausbildet.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. � 74 a
des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
� 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig entgegen
1. � 2 Abs. 1 einen Hund nicht so h�lt, f�hrt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr f�r Menschen oder Tiere
ausgeht,
2. � 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine f�hrt,
3. � 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
4. � 5 Abs. 1 gef�hrliche Hunde oder Hunde im Sinne des � 10 Abs. 1 nicht so h�lt, dass diese ein befriedetes Besitztum
nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen k�nnen,
5. � 5 Abs. 2 Satz 1 gef�hrliche Hunde oder Hunde im Sinne des � 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten
Leine f�hrt,
6. � 5 Abs. 2 Satz 3 gef�hrlichen Hunden oder Hunden im Sinne des � 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung
vergleichbare Vorrichtung anlegt,
7. � 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gef�hrlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder
zu f�hren,
8. � 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gef�hrlichen Hund oder Hund im Sinne des � 10 Abs. 1 f�hrt, ohne
die Voraussetzungen daf�r zu erf�llen,
9. � 5 Abs. 4 Satz 3 einen gef�hrlichen Hund einer Person �berl�sst, die die Voraussetzungen des � 5 Abs. 4 Satz 2 nicht
erf�llt,
10. � 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gef�hrliche Hunde f�hrt,
11. � 5 Abs. 5 einen gef�hrlichen Hund oder einen Hund im Sinne des � 10 Abs. 1 h�lt, obwohl der f�r die Haltung des gef�hrlichen
Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
12. � 5 Abs. 6 einen gef�hrlichen Hund oder einen Hund nach � 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht �ber die erforderliche
Erlaubnis verf�gen,
13. � 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erf�llt.
14. entgegen � 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gef�hrlichen Hundes nicht erfolgt,
15. � 10 Abs. 1 die danach ma�geblichen Anforderungen des � 5 Abs. 4 nicht beachtet,
16. � 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
17. � 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund h�lt, ohne der zust�ndigen Beh�rde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen
zu haben,
18. � 11 Abs. 6 einen gro�en Hund unangeleint f�hrt,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach
� 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach � 12 zuwiderhandelt oder diese nicht befolgt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 k�nnen mit einer Geldbu�e bis zu 100.000 EURO geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, k�nnen unter den Voraussetzungen des
� 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbeh�rde im Sinne des � 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten ist die zust�ndige Beh�rde
im Sinne des � 13 dieses Gesetzes.
� 21
�bergangsvorschriften
(1) Eine wirksame ordnungsbeh�rdliche Erlaubnis nach � 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000
(GV.NRW. S. 518 b) gilt als Erlaubnis nach � 4 Abs. 1 fort.
(2) Eine wirksame ordnungsbeh�rdliche Entscheidung nach � 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als
Befreiung nach � 5 Abs. 3 Satz 1 fort. � 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unber�hrt.
(3) Eine Anzeige nach � 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach � 11 Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der
LHV NRW erbrachte Nachweise �ber die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverl�ssigkeit sowie �ber das
Vorliegen einer Haftpflichtversicherung f�r den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zust�ndigen Beh�rden
anzuerkennen.
(4) � 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht f�r Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gef�hrlichen Hund im Sinne
des � 3 halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des � 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.
� 22
�berpr�fung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von f�nf Jahren durch die Landesregierung unter
Mitwirkung der kommunalen Spitzenverb�nde und weiterer Sachverst�ndiger �berpr�ft. Die Landesregierung unterrichtet den
zust�ndigen Ausschuss des Landtages danach �ber das Ergebnis der �berpr�fung.
� 23
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk�ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeshundeverordnung (LHV NRW)
vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) au�er Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der � 4 f�r Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander
und mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt
in Kraft.